Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 1 Begriffsdefinitionen
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Akontorechnung
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Provisorische Rechnung für die laufende Steuerperiode mit Einspracherecht. Der Betrag wird aufgrund der Steuererklärung für die Vorperiode, aufgrund der letzten Veranlagung oder aufgrund des mutmasslich geschuldeten Betrags festgesetzt.
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Allgemeine Fälligkeit
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Zeitpunkt, in dem die ordentlichen Steuern zur Zahlung fällig werden; gemäss Steuergesetz 31. Dezember.
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Ausgleichszins, negativer
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Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, ist er von da an bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgenden Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen (Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für Gemeinde und Staat). Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung.
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Ausgleichszins, positiver
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Den definitiven Rechnungsbetrag übersteigende bezahlte Beträge sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen (Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils für Gemeinde und Staat). Ebenso sind vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen zu verzinsen (siehe unter Vorauszahlungen).
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Schlussrechnung
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Sie wird mit oder nach Vornahme der definitiven Veranlagung zugestellt und enthält die Abrechnung über die geschuldeten Beträge der Steuerperiode, die Voraus- und Akontozahlungen sowie die positiven und negativen Ausgleichszinsen.
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Verzugszins
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Zins, der auf mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben wird.
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Vorauszahlungen, Vorauszahlungszins
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Zahlungen inkl. Verrechnungssteuergutschriften, die vor der allgemeinen Fälligkeit geleistet werden. Sie werden ab Zahlungseingang bei der Gemeinde, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode (frühestens ab 1. Juni bei Verrechnungssteuergutschriften) bis zur Fälligkeit verzinst.
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