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 Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 5 

Musterformular Arrestbefehl

Steuerbezugsstelle der Gemeinde
___________________________
 
  Einschreiben
  An das
Betreibungsamt
 
Arrestbefehl
 
Schuldner/in (Name und Wohnort): .............................................................................................................................................
Gläubiger/in: Gemeinde ........................................... und Staat Luzern, vertreten durch die unterzeichnete Amtsstelle
Forderungssumme: Fr. ..................... nebst Zins zu .......% seit ...........................
Forderungsurkunde: Sicherstellungsverfügung vom .............................................
Arrestgrund (§ 203 Abs. 1 StG): ....................................................................................................................................................
Arrestgegenstände: Sämtliche Vermögenswerte der Schuldner/innen wie z.B. Kassabestand, Wertschriften, Postcheckguthaben, Bankguthaben, Debitoren, Warenlager und Grundstücke, insbesondere auch:

..............................................................................................................................................................................................................

..............................................................................................................................................................................................................
 
Amtsstelle
   
(Ort und Datum) (Unterschrift)
   
Beilagen:
- Arrestbefehl in dreifacher Ausfertigung  
- Doppel der Sicherstellungsverfügung  

Bemerkungen für das Betreibungsamt
Mit diesem Arrestbefehl wird der Auftrag erteilt, den Arrest zu vollziehen. Aus Ziffer 3 der Sicherstellungsverfügung ist ersichtlich, dass die Sicherheit nur durch Geldzahlung, durch Hinterlegung marktgängiger Wertschriften oder durch Bestellung von Bankbürgschaften geleistet werden kann. Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Einschränkung für den Arrestvollzug nicht gilt. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Schuldner/innen mit Arrest zu belegen, soweit die Sicherstellung unserer Ansprüche dies erheischt.
 
Bemerkungen für die Arrestschuldner/innen
   
1. Massgebende Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Luzern
§ 204. 1Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne des Artikels 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2Die Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht zulässig.
   
2. Wirkungen des Arrests
Die Arrestschuldner/innen haben sich bei Straffolge (Art. 169 des Strafgesetzbuches) jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die Arrestgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG).
Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtliche Verwahrung zu nehmen oder Dritten zu übergeben.
Es kann sie jedoch den Arrestschuldnern/innen zur freien Verfügung überlassen, sofern diese entsprechende Sicherheiten leisten durch Hinterlegung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit (Art. 277 SchKG).
3. Beschwerde gegen den Arrestvollzug
Die Schuldner/innen geniessen gegenüber einem Arrest die nämlichen Rechtswohltaten wie gegenüber einer Pfändung (Art. 275 SchKG). Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht mit Arrest belegt werden. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können soweit verarrestiert werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsamtes für die Schuldner/innen und ihre Familien nicht unbedingt notwendig sind.
Handelt das Betreibungsamt diesen Vorschriften zuwider, so haben die Schuldner/innen hiegegen binnen 10 Tagen nach Empfang der Arresturkunde eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 17ff. SchKG) zu richten. Unterlassen sie dies, so ist ihr Beschwerderecht verwirkt, und wenn später die Arrestgegenstände gepfändet werden, können sie sich nicht mehr gegen deren Pfändung beschweren.
             
4. Bestreitung der Forderung
Wegen Unbegründetheit der Forderung können die Schuldner/innen die Aufhebung des Arrests nicht verlangen. Eine allfällige Bestreitung ist durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen.
             
5. Dahinfallen des Arrests
Der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festgestellte Steuer fällt dahin, wenn nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung oder der Sicherstellungsverfügung die Betreibung angehoben wird. Ist die Steuerforderung bereits rechtskräftig festgestellt, so muss die Betreibung binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde angehoben werden (Art. 279 SchKG).

Arresturkunde

Der unterzeichnete Beamte/die unterzeichnete Beamtin hat in Vollziehung des vorstehenden Arrestbefehls folgende Gegenstände mit Arrest belegt:

Nr. Gegenstände Schätzungswert Fr. Bemerkung
       
















Kostenrechnung
Datum Bewilligung und Ausfertigung eines Arrestbefehls nebst Zustellung an den vollziehenden Beamten (Art. 48 und 49 GebVSchKG)


Arrestvollzug
Abschrift an Gläubiger/in
Abschrift an Schuldner/in
Gebühren
u. Auslagen
Monat



















Tag Fr.
   

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