Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
WWW.STEUERN.LU.CH
 Suche
 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Rechtsgrundlagen
 Vollzug und Ablieferung
 Kontokorrent
 Steuervorauszahlungen
 Akontorechnung
 Schlussrechnung
 Ausstände
 Verzinsung
 Juristische Personen
 Rechnungsstellung
 Toleranz
 Mahnung
 Betreibung
 Bezugsverfahren bei Konkurs natürlicher Personen
 Sicherstellung
 Bezugsverjährung
 Anhänge
 Begriffsdefinitionen
 Zinsberechnungsblätter Beispiele 1 - 11
 Rechtsmittelbelehrungen / Hinweise
 Musterformular Sicherstellungsverfügung
 Musterformular Arrestbefehl
 Akontorechnung
 Rechtsöffnungsgesuch Beispiel
 Rechtsöffnungsgesuch Musterformular
 Musterformular Akontorechnung
 Ausgestaltung der Steuerrechnung
 Zinssätze
 Rechtskraftbescheinigungen für definitive Veranlagungen
 Bescheinigung Akontorechnung
 Musterbrief für die Geltendmachung des Pfandrechts
 Musterbrief betreffend Eintragung Pfandrecht
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
 Steuern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 4 

Musterformular Sicherstellungsverfügung

Steuerbezugsstelle der Gemeinde
 
___________________________
   
  Einschreiben
   
   
   
   
   
   
Sicherstellungsverfügung
 
Die unterzeichnete Amtsstelle, gestützt auf § 203 des Steuergesetzes, verfügt:
   
1. (Name oder Firma und genaue Adresse)
  hat zur Deckung der kommunalen und kantonalen Steuern* nebst Zins* / von Bussen* / von Nachsteuern und Bussen/ und Kosten* für das(die) Steuerjahr(e) ................. Fr. .................... (in Worten: .........................................) sicherzustellen.
   
 
  Der Forderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................
 
2. Grund: ..............................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................
   
3. Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaften zu leisten.
 
4. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist dreifach einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel, welche der/die Beschwerdeführer/in besitzt, sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
  Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
  Die amtlichen Kosten des Verfahrens werden dem/der Beschwerdeführer/in je nach Ausgang ganz oder teilweise auferlegt, wenn er/sie mit seinem/ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Dem/der obsiegenden Beschwerdeführer/in werden die Kosten auferlegt, die er/sie durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat oder wenn er/sie durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln zum Verfahren Anlass gegeben hat.
   
    Amtsstelle
   
 
..............................................
(Ort und Datum)
.................................
(Unterschrift)
   
   
 
*Nichtzutreffendes streichen
 
     
     
     
     
     
     
     
Massgebende Vorschriften des Steuergesetzes
 
§ 203 StG
 
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
 
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
 
3 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Seite drucken Nach oben