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 Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 7a 

Beispiel Rechtsöffnungsgesuch betr. Veranlagung/def. Steuerrechnung

Steueramt Horw 6048 Horw, 12. Januar 2011
   
   
    Bezirksgericht
Villastrasse 1
6010 Kriens
   
     
Gesuch um definitive Rechtsöffnung
   
für  
   
Staat Luzern, Einwohner- und kath. Kirchgemeinde Horw
vertreten durch das Steueramt Horw, 6048 Horw,
  Gesuchsteller,
gegen  
   
Max Mühsam, Auf der schiefen Ebene 15, 6048 Horw
  Gesuchsgegner.
   
Anträge:  
1. Den Gesuchstellern sei in der Betreibung Nr. 94244/BA Horw für die Forderung von Fr. 13'320.50 nebst 5% Verzugszins seit 16.10.2009 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
     
Begründung:  
1. Die Betreibungsforderung betrifft die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern des Jahres 2008.
2. Die Veranlagungsverfügung wurde dem Gesuchsgegner am 16.9.2009 gleichzeitig mit der Schlussrechnung über Fr. 13'320.50 zugestellt.
Der Gesuchsgegner hat die Zustellung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung nicht bestritten (vgl. eingeschriebene Mahnung vom 22.02.2010); sie gilt damit als bewiesen (BGE 105 III 46).
3. Der Gesuchsgegner hat keine Einsprache erhoben. Die Veranlagung ist somit rechtskräftig (vgl. Rechtskraftbescheinigung des Präsidenten der Steuerkommission vom 28.4.2010).
4. Der Gesuchsgegner wurde am 19.11.2009 und am 21.01.2010 sowie am 22.02.2010 mit eingeschriebenem Brief erfolglos gemahnt. Er hat auf diese Mahnungen nicht reagiert und auch keine Zahlung geleistet.
5. Die Steuerforderung 2008 ist ab 1.1.2009 zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss von 1,5% (negativer Ausgleichszins vom 1.1. bis 16.9.2009) bzw. 5% (Verzugszins ab 16.10.2009) zu verzinsen (§§ 192 Abs. 3, 196 Abs. 3, 197 StG, § 35 StV; Kantonsblatt 2009 S. 3028). Der im Jahr der Anhebung der Betreibung gültige Verzugszins bleibt bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens unverändert (vgl. zitierten Regierungsratsbeschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie über den Prozentsatz für den Ausgleichs- und Verzugszins im Steuerwesen für das Jahr 2009).
6. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
     
  Freundliche Grüsse
                                       Steueramt Horw
Einschreiben  
Im Doppel  
Beilagen:  
- Veranlagung vom 16.9.2009
- Steuerrechnung 2008 vom 16.9.2009
- Zinsberechnungsblatt Steuerperiode 2008 vom 16.09.2009
- Mahnung vom 19.11.2009
- Mahnung vom 21.01.2010
- Mahnung vom 22.02.2010 (mit Einschreiben-Bestätigung)
- Zahlungsbefehl Nr. 94244 vom 27.03.2010
- Rechtskraftbescheinigung vom 28.4.2010
- Kantonsblatt 2009 S. 3028

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