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Notwendiger Inhalt
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(1) Anschrift
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Adresse der Gemeinde, eventuell mit Telefonnummer der zuständigen Person und einer Kontonummer der Zahlstelle.
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Steuerpflichtige Personen können sich gegenüber den Behörden grundsätzlich vertreten lassen. Veranlagungsentscheid und Rechnung sind der Vertretung zuzustellen, eine Mahnung der Vertretung und der steuerpflichtigen Person.
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Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung zu nennen. Die Rechnung ist der Vertretung zuzustellen
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Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind an die Ehegatten gemeinsam zu richten. Leben Ehegatten gerichtlich oder tatsächlich getrennt, haben Zustellungen an jeden Ehegatten zu erfolgen.
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Stirbt eine steuerpflichtige Person, ist die Steuerrechnung an die Erbenvertretung zu richten.
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Wird gegen eine Person von dritter Seite die Betreibung auf Konkurs eingeleitet, ist eine fällige Steuerrechnung dem Konkursamt einzureichen.
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(2) Art der Steuerrechnung (ev. mit Laufnummer)
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Akontorechnung
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Aufgrund der letzten Veranlagung
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Aufgrund des mutmasslich geschuldeten Betrages
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Aufgrund der Steuererklärung
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Aufgrund der Einsprache
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Schlussrechnung
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Aufgrund eines Veranlagungsentscheides
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Aufgrund eines Einsprache- oder Gerichtsentscheides
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Aufgrund einer Anerkennung
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Aufgrund einer Sonderveranlagung
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Schlussrechnung mit Veranlagungsentscheid
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wie oben
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Zur Schlussrechnung gehört ein Veranlagungsprotokoll
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Es sind sowohl korrigierte Akontorechnungen wie auch Schlussrechnungen möglich.
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Bemerkungen
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Unter Bemerkungen sollen einerseits Hinweise auf vorgängige Rechnungsläufe und andererseits müssen Hinweise auf besondere Vorfälle möglich sein (z.B. Zuzug, Wegzug, Sondersteuer).
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(3) Grundangaben
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Register-Nummer: Feld für AHV-Nummer und kompatible Register-Nummer der Gemeinde für natürliche Personen sowie die Register-Nummer juristischer Personen
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Steuerperiode: Für natürliche Personen ist grundsätzlich das Kalenderjahr gleich dem Steuerjahr. Zuzug, Wegzug, Tod oder Erwerb und Aufgabe eines sekundären Steuerdomizils im Kanton können die steuerpflichtige Periode verkürzen. Bei juristischen Personen entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr, welches nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss.
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Anwendbarer Tarif: bei den natürlichen Personen Tarif für Alleinstehende und der Familientarif, bei den juristischen Personen Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Vereine, Tarif für Domizil- und Anlagegesellschaften, Tarif für Anlagefonds (Einkommenssteuertarif) und Minimalsteuer.
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Kirchensteuer: Entsprechend der Zugehörigkeit zu einer Konfession mit allfälliger Aufteilung bei verschiedener Zugehörigkeit bei natürlichen Personen. Entsprechend dem Verhältnis der Konfessionsangehörigen in der Einwohnergemeinde bei den juristischen Personen.
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(4) Berechnungsgrundlagen und Steuerberechnung
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Objekt:
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bei natürlichen Personen: die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie Steuer für Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen
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bei juristischen Personen: die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die Minimalsteuer
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Faktoren:
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Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen und Vermögen mit satzbestimmendem Prozent- oder Promillesatz je Einheit bzw. steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital mit Prozent- und Promillesatz je Einheit.
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Steuerpflicht Vermögen/Kapital: Eine pro-rata-Besteuerung des Einkommens oder Gewinns gibt es bei der Gegenwartsbemessung nicht. Beim Vermögen (infolge Erbschaft) und beim Eigenkapital (unterjähriger Abschluss) kann eine Umrechnung zur Satzbestimmung nötig sein.
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Steuerberechnung
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Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die einfache Staatssteuer auszuweisen.
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Die Steuerarten sind auf Fr. -.10 genau auszuweisen.
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Die Herabsetzung nach § 62 StG ist auszuweisen.
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(5) Abrechnung
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Die geschuldete Steuer, Verrechnungssteuer, geleistete Voraus- und Ratenzahlungen sowie allfällige Rückzahlungen sind gemäss Kontenblatt der steuerpflichtigen Person auszuweisen. Die Nettosteuerschuld zu- oder abzüglich der Zinsen gemäss Zinsenblatt ergeben den Saldo.
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(6) Rechtsmittelbelehrung
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Es kann gegen die Akontorechnung und gegen den Veranlagungsentscheid, soweit die Schlussrechnung den Entscheid beinhaltet, Einsprache erhoben werden.
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