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 Weisungen StG § 143 Nr. 1 

Bezugsverjährung

1. Allgemeines

Die Verjährung ist grundsätzlich nur auf eine entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen oder zu prüfen. Macht der Schuldner/die Schuldnerin die Verjährung nicht geltend, ist diese nicht "schon von Amtes wegen" zu beachten.

Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (§ 143 StG). Über die Bezugsverjährung ist grundsätzlich im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu entscheiden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Bezugsverjährung von Ausgleichs- und Verzugszinsen: Bei solchen Zinsen handelt es sich um eine mit der Steuerforderung (Hauptforderung) akzessorisch verbundene Nebenforderung, weshalb sich ihre Verjährung nach derjenigen der Steuerforderung richtet (vgl. Art. 133 OR).

Während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens beginnt die Bezugsverjährung nicht oder steht still. Die Bezugsverjährung beginnt auch nicht oder steht still, solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt oder gestundet ist oder solange weder die steuerpflichtige Person noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 143 Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 StG).

Die Bezugsverjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird [die Einleitung einer Betreibung ist demnach nicht Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung], mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende, durch Einreichung eines Erlassgesuches sowie durch Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung bzw. wegen versuchtem oder vollendetem Steuerbetrug (§ 143 Abs. 3 i.V.m. 142 Abs. 3 StG).

Die Bezugsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, ein (absolute Verjährung; § 143 Abs. 4 StG).

Abschreibung verjährter Steuerforderungen siehe LU StB Band 5 Diverses Nr. 1.

2. Verlustscheine

Gemäss Art. 149a Abs. 1/265 Abs. 2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursverlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins oder - gegenüber den Erben/Erbinnen des Schuldners/der Schuldnerin - 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges. Diese Verjährungsfristen können (nur) durch Betreibung unterbrochen werden mit der Folge, dass die entsprechende Frist wieder von vorne zu laufen beginnt. Für Verlustscheinforderungen gibt es demnach keine absolute Verjährungsfrist (vgl. auch § 143 Abs. 4 zweiter Satz StG). Für vor 1997 ausgestellte Verlustscheine läuft die gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG eingeführte Verjährungsfrist von 20 Jahren ab dem 1. Januar 1997 (Art. 2 Abs. 5 Schlussbestimmungen des SchKG).

Verlustscheine sind zu bewirtschaften, d.h. es ist periodisch zu prüfen (insbesondere mit Hilfe der Steuerakten), ob die Verlustscheinschuldner/innen in der Lage sind, die Schuld abzulösen (zum Vorgehen vgl. LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 13 Ziff. 6).

Verlustscheine sind zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren (in alphabetischer Reihenfolge). Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren.

Die Verlustscheinforderung ist unverzinslich (Art. 149 Abs. 4 SchKG).

Der Verlustschein bildet einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Grundsätzlich erfolgt eine Arrestlegung jedoch im Verfahren nach § 203 f. StG (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 203-206 Nr. 1 Ziff. 1 und 2).

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