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 Weisungen StG § 189 - 198  Nr. 9 

Juristische Personen

1. Allgemeines

Beginn und Ende der Steuerperiode sind identisch mit dem Geschäftsjahr. Sie decken sich daher nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr. Die Steuerperiode beträgt in der Regel ein Jahr. Unter- und überjährige Geschäftsabschlüsse und damit Steuerperioden sind möglich.

Im Zeitpunkt der ersten Akontorechnung für das laufende Steuerjahr wird bei den juristischen Personen noch keine Steuererklärung vorliegen. Die Einschätzungsabteilung juristische Personen erstellt erst bei Vorliegen der Steuererklärung auf den Faktoren gemäss Selbstdeklaration eine entsprechende provisorische Meldung.

Abgeschlossen wird das Verfahren mit der Zustellung der definitiven Faktorenmeldung.

Wichtig ist, dass die gemeldete einfache oder feste Steuer nicht auf ein Jahr um- oder pro rata anzurechnen ist. Eine Steuerschuld ist für die Steuerperiode (gleich dem Geschäftsjahr der juristischen Personen) geschuldet. Die Abteilung juristische Personen teilt jeweils mit, für welchen Zeitraum (Geschäftsjahr) die gemeldeten Faktoren gelten.

Das Ende des Geschäftsjahres ist massgebend für die Steuereinheiten (§ 99 StG). Bei Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeiten im interkommunalen oder interkantonalen Verhältnis erfolgt der Steuerbezug gemäss der im Rahmen einer Steuerausscheidung ermittelten Steuerfaktoren. Dabei gilt die im interkantonalen Verhältnis massgebende zeitliche Gewichtungsmethode auch im interkommunalen Verhältnis (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5).

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