Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 3 Kontokorrent
Für jede steuerpflichtige Person ist pro Steuerjahr ein Kontokorrent zu führen. Auf diesem werden sämtliche Buchungen (Belastungen und Gutschriften), welche dem betreffenden Steuerjahr zuzuordnen sind, verbucht. Resultiert aus dem Kontoabschluss ein positiver oder negativer Saldo, kann dieser unter bestimmten Bedingungen auf das Kontokorrent des nächstfolgenden Steuerjahres übertragen werden (siehe LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 11).
Im Rahmen des Kontokorrentsystems werden sämtliche Zahlungen und Steuerausstände ab 1. Januar des Steuerjahres konsequent verzinst (positiver bzw. negativer Ausgleichszins). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Da bei der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) frühestens im Jahr nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin erstellt werden kann, wird im Steuerjahr eine Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) zugestellt.
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