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 Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 12 

Mahnung

Wird der aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung geschuldete Steuerbetrag nicht innert der angegebenen Frist bezahlt, ist die steuerpflichtige Person zu mahnen. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben (§ 192 Abs. 4 StG). Für eine Mahnung im Wiederholungsfall ist eine Mahngebühr von Fr. 40.-- zu erheben (§ 39 Abs. 1 StV).

Die Steuerbehörde hat regelmässig Mahnläufe (z.B. monatlich) durchzuführen.

Mahngebühren für den Steuerbezug werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Einwohnergemeinde zu (§ 39 Abs. 2 StV).

Die Mahnung ist grundsätzlich Voraussetzung, damit eine Betreibung (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 13) eingeleitet werden kann (§ 198 Abs. 1 StG). Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden (§ 198 Abs. 2 StG).

Der Mahnung muss eine Aufstellung über die Zahlungen, Gutschriften und Zinsen beigelegt werden.

Gegen die Mahngebühr kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Bezugsbehörde und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur für ausserkantonale Schuldner/Schuldnerinnen der Mahngebühr notwendig).

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