Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 10 Rechnungsstellung
1. Allgemeines
Akontorechnung: siehe LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5
Schlussrechnung: siehe LU StB Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 6
Bei Guthaben und Ausständen ist auf der Rechnung jeweils ein Hinweis auf die Verzinsung zu machen.
Die Steuerrechnung für juristische Personen enthält den Vermerk Steuer 2005 (beispielsweise) - ohne eine Angabe der Zeitdauer - und den Hinweis 'Steuerjahr gleich Geschäftsjahr'.
Die Gemeindebehörden sind dafür verantwortlich, dass ihre Inkassostellen die Steuerrechnungen rechtzeitig versenden.
2. Rechnungsformulare
Das Rechnungsformular soll möglichst alle Fälle der periodischen und nichtperiodischen Rechnungsstellung abdecken. Ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild soll ein Zurechtfinden erleichtern.
Im Anhang 8 findet sich ein Muster für ein Steuerrechnungsformular. Die Gemeinden können aus technischen Gründen bei der Gestaltung ihrer Rechnungsformulare von diesem Muster abweichen. Die inhaltlichen Elemente der Musterrechnung müssen jedoch übernommen werden. Für die Rechtsmittelbelehrungen siehe Anhang 3.
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