Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 11 Toleranzen
Toleranzen werden mit Blick auf die Rechtsgleichheit, aber auch auf den Arbeitsaufwand und die Kostenfolgen (Erhebungswirtschaftlichkeit) definiert. Die Toleranzen werden periodisch geprüft und wenn nötig angepasst. Änderungen werden jeweils den Bezugsstellen mitgeteilt.
Alle Forderungen und Guthaben, die mittels einer Rechnung abgerechnet werden können, werden ohne Anwendung von Toleranzen verrechnet. Toleranzen gelten nur für Beträge, die ausbezahlt oder einbezahlt werden müssten.
Siehe LU StB Band 5 Diverses Nr. 1.
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