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 Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 8 

Verzinsung

1. Allgemeines

Bei überjähriger Laufzeit eines Zinses werden die Zinssätze angewandt, die je im entsprechenden Kalenderjahr gültig waren oder sind.

Positive und negative Ausgleichszinsen sowie Verzugszinsen werden nach Massgabe der bezogenen Steuereinheiten Staat und Gemeinden belastet oder gutgeschrieben.

Die Ergreifung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Positiver und negativer Ausgleichszinssatz sind grundsätzlich im entsprechenden Kalenderjahr gleich hoch. Die EDV-Programme müssen jedoch so offen ausgestaltet werden, dass der positive und negative Ausgleichszinssatz sowie der Verzugszinssatz verschieden hoch angesetzt werden können (vgl. § 197 Abs. 2 StG).

Grundsätzlich erfolgt keine Verzinsung der Zinserträge. Ausnahme: Der Ausgleichszins auf Vorauszahlungen ist per Valuta 31.12. der Steuerperiode als Zinsertrag zu buchen. Soweit der Vorauszahlungszins den definitiven Steuerbetrag übersteigt, kommt es somit per 1.1. der folgenden Steuerperiode zu einer tolerierten Verzinsung des Zinsertrages.

Der publizierte Zinssatz gilt für ein Kalenderjahr und wird jeweils vom Regierungsrat festgelegt (Höhe der Zinssätze der vergangenen Jahre siehe Anhang 9).

Eine rechtzeitige Bezahlung der Steuer liegt nur vor, wenn der geschuldete Steuerbetrag am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der Empfängerin eingeht bzw. auf deren Konto gutgeschrieben wird (LGVE 1988 II Nr. 12).

Nachträgliche Korrektur der Steuerforderung:

- Einsprache nach § 161 StG
- Revision § 168 ff. StG
- Berichtigung § 173 StG
- Nachsteuern § 174 ff. StG
- Steuerrückforderung § 202 StG

In diesen Fällen erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit eine entsprechende Korrektur der Ausgleichszinsen.

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