Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen StG § 189 - 198  Nr. 2 

Vollzug und Ablieferung des Staatssteueranteils

1. Vollzug

Die Staatssteuern, die Nachsteuern sowie die Bussen und Mahngebühren werden durch die Einwohnergemeinde bezogen (§§ 189, 210 Abs. 3, 224 StG). Der Gemeinderat kann den Steuerbezug an das Gemeindesteueramt oder an eine andere Verwaltungsstelle der Gemeinde delegieren (§ 7 StG). Für den Bezug der Gemeindesteuern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Staatssteuern (§ 235 StG).

2. Ablieferung des Staatssteueranteils

Die Steuerinkassostellen der Gemeinden sind verpflichtet, die Staatssteueranteile laufend, spätestens innert 15 Tagen nach Eingang, an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 190 Abs. 1 StG). Dies betrifft auch die Staatssteueranteile an den eingegangenen Steuervorauszahlungen. Sämtliche Steuerabrechnungen (Staat und Gemeinden) sind jeweils am 31. Dezember abzuschliessen. Die Abrechnungssaldi der Staatssteuerabrechnungen sind der Dienststelle Finanzen auf den 15. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres zu überweisen. Bei Verzögerung wird ein Verzugszins belastet. Ende Jahr stellt die Dienststelle Finanzen zusammen mit der Dienststelle Steuern jeweils das aktualisierte Merkblatt zur Erstellung der Staatssteuerabrechnung zu (vgl. jeweiliges Merkblatt zur Erstellung der Staatssteuerabrechnung, Anhang 12).

Seite drucken Nach oben