Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 2 Vollzug und Ablieferung des Staatssteueranteils
1. Vollzug
Die Staatssteuern, die Nachsteuern sowie die Bussen und Mahngebühren werden durch die Einwohnergemeinde bezogen (§§ 189, 210 Abs. 3, 224 StG). Der Gemeinderat kann den Steuerbezug an das Gemeindesteueramt oder an eine andere Verwaltungsstelle der Gemeinde delegieren (§ 7 StG). Für den Bezug der Gemeindesteuern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Staatssteuern (§ 235 StG).
2. Ablieferung des Staatssteueranteils
Die Steuerinkassostellen der Gemeinden sind verpflichtet, die Staatssteueranteile laufend, spätestens innert 15 Tagen nach Eingang, an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 190 Abs. 1 StG). Dies betrifft auch die Staatssteueranteile an den eingegangenen Steuervorauszahlungen. Sämtliche Steuerabrechnungen (Staat und Gemeinden) sind jeweils am 31. Dezember abzuschliessen. Die Abrechnungssaldi der Staatssteuerabrechnungen sind der Dienststelle Finanzen auf den 15. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres zu überweisen. Bei Verzögerung wird ein Verzugszins belastet. Ende Jahr stellt die Dienststelle Finanzen zusammen mit der Dienststelle Steuern jeweils das aktualisierte Merkblatt zur Erstellung der Staatssteuerabrechnung zu (vgl. jeweiliges Merkblatt zur Erstellung der Staatssteuerabrechnung, Anhang 12).
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