Weisungen StG § 200 Nr. 1 Steuererlass
1. Ziel und Zweck des Erlasses
Die Besteuerung der Steuerpflichtigen erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, ihre Steuern zu bezahlen. Der vollumfängliche oder teilweise Steuererlass soll im Sinne der Rechtsgleichheit und in Anwendung einer einheitlichen Praxis eine Ausnahme bedeuten.
Ein Erlass soll einmalig sein und kein Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat somit auch den Nachweis zu erbringen, dass die zum Erlassgesuch führenden Ursachen soweit als möglich behoben sind. Ziel eines Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Bei bloss vorübergehender Notlage, die durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Anpassung Wohnaufwand) überbrückt oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbschaft, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Erlass soll bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin selbst und nicht den Gläubigerinnen und Gläubigern zu Gute kommen.
Im weiteren ist das Erlassverfahren ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Im Erlassverfahren darf nicht geprüft werden, ob die Steuerschuld materiell richtig festgesetzt worden ist. Steuerpflichtigen, welche wiederholt nach amtlichem Ermessen eingeschätzt werden müssen, ist nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen (z.B. Krankheit) Erlass zu gewähren.
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