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 Weisungen StG § 253 Nr. 1 

Inhaltsverzeichnis Schlussbestimmungen

253 Nr. 1          Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge



Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind nach § 253 Abs. 2 StG steuerbar zu:

-    60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von ihr erbracht worden ist,
- 80 Prozent, wenn die Leistungen nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind,
- 100 Prozent in allen übrigen Fällen

Den eigenen Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen und, sofern die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat, die Leistungen Dritter gleichgestellt (§ 253 Abs. 2 StG).

Für Teilpensionierungen vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziff. 3.

Diese Regelung gilt nicht für Renten und Kapitalabfindungen aus der privaten ungebundenen Vorsorge (Säule 3b).

Bei Pensionierung vor 2002 und Weiterführung einer neuen, im Wesentlichen aber unveränderten Erwerbstätigkeit für dieselbe Arbeitgeberschaft, erfolgt die Besteuerung zu 100 % (Steuerumgehung). Die Weiterführung einer untergeordneten Erwerbstätigkeit (< 25 % des bisherigen Umfangs) steht dagegen der Besteuerung zu 80 % nicht entgegen. Wird die Erwerbstätigkeit in reduziertem, aber nicht untergeordnetem (vgl. oben) Umfang weitergeführt, erfolgt die Besteuerung analog zur Teilpensionierung (vgl. oben). Analoges gilt auch bei Weiterführung einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber (z.B. als Consultant), sofern diese Tätigkeit AHV- und vorsorgerechtlich als unselbständige qualifiziert werden müsste.
 
Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31.12.2001 erstmals fällig wird, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31.12.1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.

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