Weisungen StG § 213 Nr. 1 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1. Allgemeines
§ 213 StG regelt die Anstiftung und die Gehilfenschaft als Formen der Teilnahme sowie die Mitwirkung. Die Begünstigung einer begangenen Steuerhinterziehung unterliegt der Strafdrohung von Art. 305 StGB.
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