Weisungen StG § 221 Nr. 1 Entscheid
1. Einstellung
Wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und wird im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass keine Busse auszusprechen ist, wird das Verfahren durch einen formellen Entscheid der zuständigen Behörde eingestellt. Dieser Entscheid ergeht unabhängig davon, ob Nachsteuern erhoben werden oder nicht.
Auf eine schriftliche Begründung des Entscheids über die Einstellung kann verzichtet werden, wenn kein Erklärungsbedarf besteht und auf eine Kostenauflage verzichtet wird.
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