Weisungen StG § 183 Nr. 1 Gegenstand
1. Sinn und Zweck
Nach Art. 2 InvV liegt der Zweck des Inventars in der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände. Ziel ist die Bestandesaufnahme, also eine Vermögensfeststellung an Ort und Stelle. Die Inventaraufnahme dient vorab der Kontrolle, ob die in § 183 Abs. 1 StG genannten Personen ihren Steuerpflichten nachgekommen sind. Ziel ist eine vollständige und korrekte Versteuerung, so dass bei der Inventaraufnahme nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen festzustellen ist (Art. 11 Abs. 1 InvV). Das Inventar dient daneben als Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer.
|