Weisungen StG § 175 Nr. 1 Zuständigkeit
1. Ordentliches Verfahren
Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist nach § 175 Abs. 1 StG die kantonale Steuerverwaltung. Innerhalb der Steuerverwaltung bleibt die Zuständigkeit für das gesamte Nachsteuerverfahren grundsätzlich bei der Stelle für Nachsteuern und Steuerstrafen. Sie leitet die Verfahren ein, führt Untersuchungen durch und erlässt Entscheide in Nachsteuersachen. Nicht in ihren Zuständigkeitsbereich dagegen fällt der Bezug der veranlagten Nachsteuern.
Die Ausführungen über das Verfahren nach dem Luzerner Steuergesetz gelten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuern nach DBG.
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