Weisungen StG § 258 Nr. 1 Übergangsrecht
1. Allgemeines
Die Übergangsbestimmung von § 258 StG wurde für den Fall geschaffen, dass über Nachsteuern oder Bussen für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, erst nach diesem Datum entschieden wird. Zu beachten ist indessen, dass die Nachsteuern einerseits nach verwaltungsrechtlichen, die Bussen andererseits nach strafrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind. Wird ein Fall im vereinfachten Verfahren (vgl. LU StB Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3 und § 218 Nr. 1 Ziff. 2) erledigt, stellt sich die Frage des Übergangsrechts nicht.
2. Nachsteuern
Die Nachsteuererhebung stellt eine Revision zuungunsten einer steuerpflichtigen Person dar (und nicht eine Strafe). Nachsteuerveranlagungen sind demnach auch übergangsrechtlich grundsätzlich zu behandeln wie ordentliche Steuerveranlagungen. Für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, werden die Nachsteuern materiell auf jeden Fall nach altem Recht veranlagt.
Nach § 258 Abs. 1 StG gilt für das Verfahren die Verfahrensordnung des neuen Rechts. Eine besondere Regelung wurde für die Verjährung getroffen. Ist diese am 1. Januar 2001 nach altem Recht nämlich noch nicht eingetreten, wird § 177 des neuen Steuergesetzes angewendet.
3. Bussen
Anders als in bezug auf die Nachsteuer gilt im Steuerstrafrecht in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 StGB der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior). Danach wird ein Sachverhalt, der sich unter altem Recht, also vor dem 1. Januar 2001 ereignet hat, aber erst nach diesem Datum beurteilt wird, dann nach neuem Recht behandelt, wenn dieses für die betroffene Person das mildere ist. Andernfalls bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts. Die Bestimmung des milderen Rechts erfolgt nach der konkreten Methode. Danach ist jeder Fall jeweils umfassend nach altem und nach neuem Recht zu beurteilen. Entscheidend ist dann das im Einzelfall günstigere Ergebnis. Dabei dürfen nicht nach Belieben die günstigsten Normen aus dem alten und dem neuen Recht zusammengetragen werden, sondern letztlich ist entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden.
Für das Verfahren wird nach § 258 Abs. 2 StG das neue Recht angewendet. Auch die Verjährung richtet sich nach neuem Recht, wenn sie nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist (s. dazu § 223).
4. Steuervergehen
Keine Regelung trifft § 258 für die Steuervergehen. Wie erwähnt bringt die Totalrevision dort keine wesentliche Änderung des bestehenden Rechts (s. LU StB Weisungen StG §§ 225 - 229 Nr. 1). Insbesondere bleibt die Verjährungsfrist unverändert bei zehn Jahren (s. § 229).
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