Weisungen StG § 227 Nr. 1 Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Soweit im Steuergesetz nichts anderes bestimmt wird, sind nach § 227 StG die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs anzuwenden. Dieses wird also subsidiär angewendet. Zu denken ist etwa an Art. 2 Abs. 2 StGB. Danach ist nach einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer alten Straftat das neue
Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz des milderen Rechts, lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden.
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