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 Steuerbuch
 Band 2a
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 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
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 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
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 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
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 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
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 Bezug
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 Verjährung der Strafverfolgung
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 Weisungen StG § 214 Nr. 1 

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1. Allgemeines

Dieser Straftatbestand ist als Übertretung ausgestaltet. Mit der Vorenthaltung von Nachlasswerten gefährdet die Täterin oder der Täter die Kontrollfunktionen des Inventars nach den §§ 182 - 188 StG.

2. Tatbestand

2.1 Objektiver Tatbestand

Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Voraussetzung ist also, dass ein solches Verfahren eröffnet ist. Verheimlicht ist ein Nachlasswert, wenn er der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist er bei Entfernung aus einem der Inventarbehörde zugänglichen Raum oder Behältnis.

Als Täterin oder Täter in Frage kommen die Personen, welchen im Verfahren Mitwirkungspflichten obliegen (vgl. §§ 186 f. StG).

2.2 Subjektiver Tatbestand

Die Täterin oder der Täter handelt in der Absicht, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu entziehen. Es ist immer vorsätzliches Handeln erforderlich.

3. Sanktion

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.-- (s. LU StB Weisungen StG § 213 Nr. 1 Ziff. 4.1).

Bei Versuch oder Gehilfenschaft ist die Busse regelmässig zu mildern.

Für die straflose Selbstanzeige vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. Ziffer 10.  

4. Einzelfragen

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes strafbar.

Werden bei der Inventaraufnahme verheimlichte Nachlasswerte nachträglich der Inventarbehörde gemeldet, ändert dies an der grundsätzlichen Strafbarkeit nichts, kann jedoch im Rahmen der Bussenbemessung berücksichtigt werden (LGVE 2002 II Nr. 20).

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