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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
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 Weisungen StG § 216 Nr. 1 

Verheiratete

Hat eine verheiratete Person eine Steuerhinterziehung begangen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Diese rühren aus der Faktorenaddition nach § 16 Abs. 1 StG her, wonach das Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden.

In § 216 Abs. 1 StG wird festgehalten, dass eine steuerpflichtige Person, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden kann. Damit wird ganz einfach gesagt, dass der Grundsatz, wonach jede steuerpflichtige Person nur für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst werden kann, auch für verheiratete Personen gilt, deren Einkommen und Vermögen zusammengerechnet werden.

Begeht ein Ehepaar gemeinsam eine Steuerhinterziehung zugunsten eines Ehegatten, ist zu differenzieren. Erfüllt die steuerpflichtige Person (deren Steuerfaktoren hinterzogen werden) selbst die Voraussetzungen der Täterschaft, ist die Busse wegen Steuerhinterziehung auf jeden Fall gegen diese auszusprechen. Der andere Ehegatte wird gegebenenfalls wegen Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung gebüsst. Mitwirkung liegt etwa vor bei Mittäterschaft der Ehegatten; in diesem Fall ist also die steuerpflichtige Person selbst nach § 211 StG zu büssen, die mitwirkende aber nach § 213 StG. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung im Sinn von § 213 Abs. 1 StG dar.

Auf ein Verfahren wegen Teilnahme oder Mitwirkung kann verzichtet werden, wenn sich im Gegenzug die Ehegattin und der Ehegatte damit einverstanden erklären, dass das Strafverfahren gegen sie gemeinsam durchgeführt wird. Durch gemeinsame Unterzeichnung eines Einschätzungsvorschlags werden sie anschliessend beide zur Zahlung der Busse verpflichtet. Auf diese Weise kann auf eine unnötige Untersuchung der ehelichen Verhältnisse verzichtet werden. Diese Praxis ist allerdings kaum möglich, wenn sich die Ehegatten zwischen Steuerhinterziehung und Untersuchung getrennt haben.

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