Weisungen StG § 210 Nr. 1 Verjährung und Bezug
1. Verjährung
Die Strafverfolgung verjährt zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind (§ 210 Abs. 1 StG). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens zu laufen beginnt. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen und kann so auf drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in welchem die Pflichtverletzung erfolgt ist, verlängert werden (§ 210 Abs. 2 StG). Dann tritt die absolute Verjährung ein. Innert dieser Frist muss die Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten also rechtskräftig ausgesprochen sein.
Die Strafverfolgungshandlung muss gegenüber der steuerpflichtigen Person selbst oder gegenüber jener Person erfolgen, welche vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person ein Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt (s. dazu § 213 StG). Eine solche Unterbrechung der Verjährung lässt die Frist für die Strafverfolgung gegenüber jeder beteiligten Person neu beginnen.
2. Bezug
Die Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten wird von der Behörde bezogen, welche die Staatssteuer erhebt. Der Bussenertrag fällt zu gleichen Teilen an den Staat und an die Einwohnergemeinde.
Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143 StG.
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