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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 229 Nr. 1 

Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt gemäss § 229 Abs. 1 StG zehn Jahre nach der letzten strafbaren Tätigkeit. Die absolute Verjährung tritt nach 15 Jahren ein. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich die Verfolgungsverjährung also allein nach den Handlungen der Täterin oder des Täters und nicht nach den betroffenen Steuerjahren.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter oder der Täterin, dem Anstifter oder der Anstifterin sowie dem Gehilfen oder der Gehilfin unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (§ 229 Abs. 2 StG).

Bis Ende 1994 betrug die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung fünf Jahre. Die Verjährung begann jeweils zu laufen, nachdem der Steuerbetrug versucht oder in einer unrichtigen rechtskräftigen Veranlagung vollendet wurde (s. dazu die alte Fassung von § 30 Abs. 2 Übertretungsstrafgesetz).

Auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (§ 227 StG).

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