Weisungen StG § 229 Nr. 1 Verjährung der Strafverfolgung Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt gemäss § 229 Abs. 1 StG zehn Jahre nach der letzten strafbaren Tätigkeit.
Die absolute Verjährung tritt nach 15 Jahren ein. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich die Verfolgungsverjährung also allein nach den Handlungen der Täterin oder des Täters und nicht nach den betroffenen Steuerjahren.
Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter oder der Täterin, dem Anstifter oder der Anstifterin sowie dem Gehilfen oder der Gehilfin unterbrochen.
Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (§ 229 Abs. 2 StG). Bis
Ende 1994 betrug die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung fünf Jahre. Die Verjährung begann jeweils zu laufen, nachdem der Steuerbetrug versucht oder in einer unrichtigen rechtskräftigen Veranlagung vollendet
wurde (s. dazu die alte Fassung von § 30 Abs. 2 Übertretungsstrafgesetz). Auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des
StGB anwendbar (§ 227 StG).
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