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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 177 Nr. 1 

Verwirkung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens und die Festsetzung der Nachsteuer ist neu als Verwirkung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Recht, das Nachsteuerverfahren durchzuführen, allein aufgrund des Zeitablaufs seit der massgebenden Steuerperiode verwirkt.

Für das kantonale Recht insbesondere zu beachten ist § 258 StG, der als Übergangsbestimmung vorsieht, dass Nachsteuern für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt werden. Für die Verjährung gilt jedoch neues Recht, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist. Daraus ergeben sich die folgenden Tabellen (s. unten Ziff. 2).

Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese - anders als die Verjährung nach § 223 StG - nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen und verlängert werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.     

2. Verwirkungstabellen

2.1 Natürliche Personen

2.1.1 Staats- und Gemeindesteuern

Einleitung im Jahr Steuerperioden/Steuerjahre Verwirkung der Steuerfestsetzung
2005   1995/96 ff.   2011  
2006   1995/96 ff.   2011  
2007   1997/98 ff.   2013  
2008   1997/98 ff.   2013  
2009   1999/2000 ff.   2015  
2010   1999/2000 ff.   2015  
2011   2001 ff.   2016  
2012   2002 ff.   2017  

2.1.2 Direkte Bundessteuer

Gleich wie Staats- und Gemeindesteuern.    

2.2 Juristische Personen

2.2.1 Staats- und Gemeindesteuern

Einleitung im Jahr Steuerperiode/Steuerjahre Verwirkung der Steuerfestsetzung
2005   1995 ff.   2010  
2006   1996 ff.   2011  
2007   1997 ff.   2012  
2008   1998 ff.   2013  

2.2.2 Direkte Bundessteuer

Gleich wie Staats- und Gemeindesteuern.

2.2.3 Stichtag bei juristischen Personen

Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verwirkungsfristen ist ab 1995 jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).

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