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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
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 Weisungen StG § 174 Nr. 1 

Voraussetzungen

1. Allgemeines

Die Nachsteuer wird nach § 174 Abs. 1 StG erhoben, wenn die Veranlagung einer steuerpflichtigen Person zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, weil

a) der zuständigen Steuerbehörde Tatsachen oder Beweismittel bei Erlass der Veranlagungsverfügung oder des Beschwerdeentscheides nicht bekannt waren oder

b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf die Tätigkeit der Steuerbehörde eingewirkt wurde.

In diesem Fall ist die nicht erhobene Steuer samt Zins nachzufordern. Der Zins beginnt jeweils am 1. Januar nach dem Jahr zu laufen, für das eine Nachsteuer erhoben wird.

Die oben in Buchstabe a erwähnten Tatsachen müssen für die steuerliche Beurteilung erheblich sein. Es kann sich z.B. um eine Erbschaft handeln, von welcher die steuerpflichtige Person erst nach erfolgter Veranlagung Kenntnis erhält. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt wurde, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Die Veranlagungsbehörde darf annehmen, dass die steuerpflichtige Person richtig deklariert und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Ausser bei klaren entsprechenden Hinweisen ist der Sachverhalt von der veranlagenden Behörde nicht nach allen Richtungen auszuforschen (StR 55, 287).

2. Bewertung

Wo eine Deklaration vollständig und genau war und die Bewertung einzelner Bestandteile von der Steuerbehörde anerkannt wurde, kann wie bisher keine Nachsteuer erhoben werden (§ 174 Abs. 2 StG). In einem solchen Fall liegt nämlich keine neue Tatsache vor. Hat eine steuerpflichtige Person z.B. Angaben über den Wert eines Vermögensgegenstandes oder die Höhe einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung gemacht, hat sie ein subjektives Werturteil abgegeben. Später kann eine solche Veranlagung nur dann erneut überprüft und korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass die steuerpflichtige Person unrichtige oder unvollständige Angaben über die Grundlagen der Bewertung gemacht hatte.     

3. Überversteuerungen

Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens wird die Veranlagung für die Nachsteuerperiode wieder eröffnet, so dass nicht nur zu geringe, sondern auch zu hohe Besteuerungen eines solchen Zeitabschnitts korrigiert werden können. Verrechnungen von zu tiefen und zu hohen Besteuerungen können nur jeweils innerhalb der gleichen Steuerperiode (siehe § 53 und § 96 StG) geltend gemacht werden (§ 174 Abs. 3 StG).

4. Auflösung einer juristischen Person

§ 174 Abs. 4 StG sieht die Haftung der an einer liquidierten juristischen Person Beteiligten vor.

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