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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
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 Weisungen StG Vorbemerkungen 

Vorbemerkungen

1. Totalrevision des Steuergesetzes

Nach dem Vorbild der direkten Bundessteuer und den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung sind die Nachsteuern, das Inventar und das Steuerstrafrecht grundlegend neu geregelt worden. Die Voraussetzungen der Nachsteuer einerseits und der Steuerstrafen andererseits sind neu formuliert. Die Erhebung einer Nachsteuer wird nun als Revision zu Ungunsten einer steuerpflichtigen Person betrachtet und demnach zusammen mit der Revision zugunsten der Steuerpflichtigen dem Titel der Änderung rechtskräftiger Entscheide zugeordnet (§§ 168 ff. StG). Für das Steuerstrafrecht wurde dagegen ein eigener Titel geschaffen (§§ 208 ff. StG). Die gesonderte Regelung von Nachsteuer- und Steuerstrafrecht nach der Totalrevision führt indessen nicht ohne weiteres auch zu einer Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Steuerstrafverfahren.

Die grossen Praxisänderungen im Nachsteuer- und Steuerstrafwesen liegen nun schon einige Jahre zurück (vgl. LGVE 1989 II Nr. 18 ff.). Die neuen Systeme haben sich in der täglichen Anwendung der Steuerbehörden und in der Rechtsprechung etabliert und bewährt. Die formell grosse Änderung im Nachsteuer- und Steuerstrafrecht, welche die Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes mit sich bringt, wird sich in ihren Auswirkungen in der täglichen Anwendung dagegen in Grenzen halten.

Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden auch das Grundstückgewinn- und das Handänderungssteuergesetz geändert. Beide Gesetze verweisen für das Nachsteuer- und Steuerstrafrecht auf die Bestimmungen des Steuergesetzes (§§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 GGStG; §§ 12b Abs. 1 und 14 Abs. 1 HStG).

2. Verhältnis zum Bundesrecht

Die Grundlage für die Neuregelung der Nachsteuern, des Inventars und des Steuerstrafrechts befindet sich in Art. 53 ff. StHG. Das materielle Recht wurde dort weitgehend vereinheitlicht; wesentliche Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen allerdings noch, was das Verfahren betrifft. Das StHG lehnt sich stark an bei Art. 151 ff. und Art. 174 ff. DBG. In diesen Weisungen wird deshalb da und dort (z.B. in bezug auf die Verjährung) auch auf die Bundesregelung hingewiesen. Vielerorts kann auch das KS EStV 1995/96 Nr. 21 vom 7. April 1995 herangezogen werden.

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