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 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 

2. Steuerobjekte

Steuerobjekt der Erbschaftssteuer sind zunächst alle Fälle erbrechtlicher Rechtsnachfolge, unabhängig davon, ob die Rechtsnachfolge von einer natürlichen oder juristischen Person von Gesetzes wegen oder aufgrund einer gewillkürten Rechtsnachfolge (Testament, Erbvertrag) angetreten wurde (vgl. § 4 Abs. 1 EStG).

Nebst den Fällen der erbrechtlichen Rechtsnachfolge unterliegen auch andere Erwerbsarten von Vermögen auf den Tod des Erblassers oder der Erblasserin hin der Erbschaftssteuer, so insbesondere

a) die Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR)
b) der Rückfall einer Schenkung beim Tod der beschenkten Person (Art. 247 OR)
c) Schenkungen (auch gemischte Schenkungen), Erbvorempfänge und Leistungen aufgrund von Erbverzichtsverträgen nach Massgabe von § 6 EStG (siehe dort)
d) Ansprüche aus Versicherungen nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EStG (siehe Ziff. 3)
e) Leistungen aufgrund eines erbrechtlichen Vergleichs (siehe Ziff. 1.3)

Demnach ist grundsätzlich jede Bereicherung, welche bei einer Person infolge des Todes einer anderen Person eintritt, Steuerobjekt der Erbschaftssteuer (Ausnahmen siehe LU StB Weisungen EStG § 11 Nr. 1; für die Abgrenzung zum Einkommen vgl. LU StB Weisungen EStG § 6 Nr. 1 Ziff. 2).

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