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 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 

3. Ansprüche aus Versicherungen

Nach § 1 Abs. 2 EStG ist eine Erbschaftssteuer auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

3.1 Versicherungsleistungen, die der Einkommenssteuer unterliegen

Kapitalzahlungen einer Versicherung anlässlich des Todes eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin an eine gemäss Gesetz oder Versicherungsvertrag begünstigte Person können sowohl aus öffentlich-rechtlichen wie aus privatrechtlichen Versicherungen anfallen, z. B. aus einer privaten oder gesetzlichen Unfallversicherung, einer Haftpflichtversicherung, aber auch aus beruflicher Vorsorge (Säule 2 und 3a). Solche Kapitalzahlungen unterliegen in der Regel der Einkommenssteuer (§§ 29 und 30 lit. b StG). Dies gilt insbesondere für:

  • Leistungen aus der Säule 2 und 3a (Besteuerung nach § 58 StG)
  • Leistungen aus nichtrückkaufsfähigen Risikoversicherungen der Säule 3b (Besteuerung nach § 58 StG)
  • im Erlebensfall oder bei Rückkauf ausbezahlte rückkaufsfähige, mit Einmalprämie finanzierte Kapitalversicherungen, die nicht der Vorsorge dienen (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a StG; Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen)
  • Ansprüche aus Versorgerschaden (Besteuerung nach § 58 StG)
  • 40% der Leistungen aus Rentenversicherung (inkl. Kapitalzahlungen bei Rückkauf und Prämienrückgewähr im Todesfall)

Vgl. auch die Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen in LUStB Weisungen StG § 29 Nr. 6

3.2 Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen

3.2.1 Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass fallen

Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin fallen, sondern aus Versicherungsrecht bzw. Versicherungsvertrag aufgrund einer Begünstigungsklausel direkt einer begünstigten Person zufliessen, sind nach § 1 Abs. 2 EStG mit der Erbschaftssteuer zu erfassen, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin ist nach dem 31. Dezember 2000 gestorben.
  • Die Versicherungsleistung unterliegt nicht der Einkommenssteuer (vgl. Ziffer 3.1).
  • Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod oder mit dem Tod oder nach dem Tod des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin (Erblasser oder Erblasserin) fällig geworden.

Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Kapitalzahlungen (inkl. Überschussanteil) aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen (100%) und Rentenversicherungen (60%) mit Begünstigungsklausel im Sinne von § 1 Abs. 2 EStG.
  • Rückkaufswert von nicht fälligen Personenversicherungen (Terminversicherung, Versicherung auf fremdes Leben) mit unwiderruflicher Begünstigung.
  • Genugtuungsansprüche.

3.2.2 Versicherungsleistungen, die in den Nachlass fallen

Folgende Versicherungsleistungen fallen in den Nachlass und sind daher erbschaftssteuerpflichtig:

  • noch vor Eintritt des Todes zugunsten des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene Versicherungsansprüche
  • mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene rückkaufsfähige Kapitalversicherungen (100%) und Rentenversicherungen (60%) ohne Begünstigungsklausel
  • der Rückkaufswert von nicht zufolge des Todes fällig werdenden Lebensversicherungen des Erblassers oder der Erblasserin ohne Begünstigung oder mit widerruflicher Begünstigung (Terminversicherung; Versicherung auf fremdes Leben)
  • mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene Ansprüche aus Sachversicherungen

3.3 Lebensversicherungen beim Tod eines Ehegatten

Die Frage, welcher Gütermasse (Errungenschaft, Eigengut, Gesamtgut) die Versicherungsleistungen bzw. der Rückkaufswert zuzuordnen sind, ergibt sich aufgrund des Güterstandes der Ehegatten und den entsprechenden güterrechtlichen Bestimmungen (Art. 181 ff. ZGB).

Bei während der Ehe abgeschlossenen Versicherungen ist der Wert der Versicherung grundsätzlich der Errungenschaft (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) oder dem Gesamtgut (Güterstand der Gütergemeinschaft) zuzuweisen, wenn es sich nicht klar um Eigengut handelt. Bei Gütertrennung gehört ein entsprechender Versicherungsanspruch zum Vermögen des jeweiligen Ehegatten, sofern keine Begünstigung vorgenommen wurde.

Bei vor der Ehe abgeschlossenen Versicherungen fällt der Wert der Versicherung ebenfalls ins Vermögen (Eigengut) des Erblassers/der Erblasserin.

Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fallen Sozialversicherungsleistungen in die Errungenschaft des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin, unabhängig davon, aus welchen Mitteln diese Leistungen finanziert wurden und ob ein Teil der Finanzierung bereits vor Begründung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung erfolgte (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).

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