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 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 

7. Angestellte

Für Zuwendungen an Angestellte gilt ein Steuersatz von 6 % (§ 11 Abs. 1b EStG) Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen. Als Angestellte gelten Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin ein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 OR eingegangen sind (LGVE 1984 II Nr. 18). Das Arbeitsverhältnis braucht im Todeszeitpunkt nicht (mehr) zu bestehen. Die Anwendung des privilegierten Steuersatzes von 6 % hängt nicht davon ab, ob der/die Angestellte für die geleisteten Dienste einen vollen Lohn bezogen hat. Zu prüfen ist jeweils, ob und inwieweit es sich bei der Zuwendung um eine einkommenssteuerpflichtige Lohnnachzahlung handelt (siehe auch LU StB Weisungen EStG § 6 Nr. 1 Ziff. 2). Der Progressionszuschlag ist auch bei Zuwendungen an Angestellte zu erheben (LGVE 1987 II Nr. 15).

Beispiel:

Zuwendung an Angestellte
Abzüglich

Fr. 31'000.--
Fr.   2'000.--

Steuerbar

Fr. 29'000.--

Steuersatz 6% (von Fr. 29'000.--)
Zuschlag 30% (von Fr. 1’740.--)

Fr.   1'740.--
Fr.      522.--

Erbschaftssteuer

Fr.   2'262.--

 

8. Pflege- und Stiefkindverhältnis

Für Todesfälle ab 2011 sind Pflege- und Stiefkinder den Nachkommen gleichgestellt (vgl. Ziff. 2 vorne).

Für Pflege- und Stiefeltern gilt ein Steuersatz von 6%. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis zwischen Pflege-/Stiefkind und dem Pflege-/Stiefelternteil während der Unmündigkeit des Kindes nachgewiesenermassen eng war und während mindestens 2 Jahren bestand. Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen.

Der privilegierte Steuersatz ist ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.

Für Todesfälle vor 2011 vgl. die entsprechenden Weisungen des Steuerbuchs in der bis 2010 gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

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