Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 9. Lebenspartner/in
Für langjährige Lebenspartner/innen gilt ein Steuersatz von 6 %. Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen (s. ananlog Beispiel in Ziff. 7).
Die Besteuerung von Zuwendungen an langjährige Lebenspartner/innen zum Steuersatz für Nichtverwandte erscheint im Hinblick auf den privilegierten Steuersatz für Angestellte und den Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verfassungsrechtlich problematisch. Bei verfassungskonformer Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes ist die Anwendung des Steuersatzes für Angestellte auch auf langjährige Lebenspartner/innen geboten (LGVE 2004 II Nr. 28). Damit der privilegierte Steuersatz von 6 % angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Person muss mit dem/der Erblasser/in während mindestens den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochen in einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Als umfassende Lebensgemeinschaft gilt das Zusammenleben von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, welches sowohl eine geistigseelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner/innen aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine umfassende Lebensgemeinschaft zu bejahen. Die Veranlagungsbehörde hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer umfassenden Lebensgemeinschaft beurteilen zu können (LGVE 2004 II Nr. 28; BGE 118 II 238).
Der privilegierte Steuersatz ist ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.
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