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 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 

5. Nichtverwandte

Für alle weiter entfernt Verwandten (als grosselterlicher Stamm) und Nichtblutsverwandte beträgt der Steuersatz grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. insbesondere Ziff. 7 - 9) 20 % (§ 3 Abs. 1c EStG).

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