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 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 

10. Vor- und Nacherbschaft

Massgebend für den Steuersatz ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vorerbe/Vorerbin und Erblasser/Erblasserin. Für Nacherben/Nacherbinnen ist ebenfalls das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem/der Erblasser/Erblasserin (nicht jenes zum Vorerben/zur Vorerbin) massgebend (LGVE 2008 II Nr. 24; LGVE 1983 II Nr. 14).

Bei einer Vorerbschaft kann das Eigentumsrecht nur beschränkt ausgeübt werden. Wirtschaftlich betrachtet ist sie mit der Nutzniessung vergleichbar. Daher ist bei der Vorerbschaft bloss der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses zu versteuern (VGE vom 20.1.2004 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Weisungen GGStG § 9 N 10). Für die Nacherbschaft ist dagegen die Erbschaftssteuer auf dem vollen Nachlass zu bezahlen (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.).

Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten beim Vorerben die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG; BGE vom 25.2.2005; ZP.31/2004)).

Wird die Vorerbschaft infolge Wegfalls der Nacherbschaft definitiv erworben, gelten beim Vorerben bzw. bei der Vorerbin die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG), wobei der bereits besteuerte kapitalisierte Ertragswert abzuziehen ist.

Die Besteuerung der Nacherbschaft erfolgt im Zeitpunkt des Nacherbfalls (Tod der Vorerbin bzw. des Vorerben, sofern nichts anderes verfügt worden ist). Der Umfang der Vorerbschaft ist zu dokumentieren, damit später die Nacherbschaft ermittelt werden kann. Bei einem Wohnsitzwechsel der Vorerbin bzw. des Vorerben innerhalb der Schweiz, bleibt die Steuerhoheit für die (bewegliche) Nacherbschaft am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers bestehen (BGE 123 I 264). Um die Besteuerung der Nacherbschaft sicherzustellen, empfiehlt es sich, das Zivilstandsamt (falls der/die Vorerbe/Vorerbin das Bürgerrecht am letzten Wohnsitz des/der Erblassers/Erblasserin besitzt) bzw. die Behörden am neuen Wohnsitz unter Hinweis auf die Nacherbschaft zu ersuchen, den Tod bzw. einen weiteren Wohnsitzwechsel des/der Vorerben/Vorerbin zu melden.

11. Fideikommisse

Bei Fideikommissen ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen verstorbenem Fideikommissar und übernehmendem Fideikommissar massgebend (§ 8 EStG; RRE 1962 Nr. 17).

Das Fideikommiss ist eine besondere Form der unbeschränkten Nacherbeneinsetzung. Der/Die Fideikommissar/in erwirbt nur ein beschränktes Eigentumsrecht am Fideikommissgut und kann daher nicht einem/einer "gewöhnlichen" Erben/Erbin gleichgestellt werden. Die Besteuerung muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Berechtigten in Bezug auf das Fideikommissgut entsprechen. Daher ist der zu versteuernde Nachlass aufgrund des kapitalisierten Ertragswertes und nicht aufgrund des vollen Wertes des Nachlasses zu ermitteln (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Weisungen GGStG § 9 N 10).

12. Familienstiftungen

Zuwendungen an Familienstiftungen sind zum Satz für Nichtverwandte (20%) zu besteuern (LGVE 1977 II Nr. 24).

13. Versicherungsleistungen

Bei Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2), ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin (Erblasser oder Erblasserin) und der begünstigten Person massgebend.

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