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Bei mehr als 30jährigem Besitz ist der Erwerbspreis bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung nur massgebend, wenn er mit Einschluss der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen einen höheren Wert ergibt als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %. Stellt sich im Laufe des Veranlagungsverfahren heraus, dass der von der steuerpflichtigen Person deklarierte Erwerbspreis beim massgebenden Erwerb (letzte steuerbegründende Veräusserung) niedriger ist als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %, ist von Amtes wegen letztere als Erwerbspreis anzurechnen (LGVE 1974 II Nr. 57). Wird bei einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Erwerb als Erwerbspreis 125 % der Katasterschatzung vor 30 Jahren angenommen, bleibt für die Berücksichtigung der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen kein Raum (LGVE 1986 II Nr. 12; RE 1971/73 Nr. 68).
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Ist nur für einen Teil des veräusserten Landes der Nachweis eines 125 % der Katasterschatzung vor 30 Jahren übersteigenden Erwerbspreises erbracht, so ist nur der Anlagewert für dieses Land aufgrund des massgebenden Erwerbes zu ermitteln, während für das übrige Land auf die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis abzustellen ist (RE 1965/66 Nr. 32).
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Auch bei einer nicht von der steuerpflichtigen Person zu vertretenden Unmöglichkeit des Nachweises des Erwerbspreises bei Erwerb vor mehr als 30 Jahren gilt die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis und ist dieser nicht durch Schätzung zu bestimmen (RE 1969/70 Nr. 93).
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Die rechtskräftige Katasterschatzung vor 30 Jahren ist für die Steuerbehörden verbindlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe des Katasterwertes wie auch des Zeitpunktes, auf den sie in Kraft gesetzt wurde (VGE 23.2.1995 i.S. Z.). Vgl. auch § 9 N 8.
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Kein Zuschlag erfolgt nach § 11 Abs. 2 bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Katasterwert (vor 30 Jahren) nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1988 neu ermittelt wurde.
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