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 Steuerbuch
 Band 3
 Abkürzungsverzeichnis
 Grundstückgewinnsteuer
 Vorbemerkungen
 Gegenstand der Steuer
 Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
 Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
 Begiff des Grundstücks
 Zivilrechtliche Veräusserung
 Wirtschaftliche Veräusserung
 Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
 Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag
 Belastung mit Dienstbarkeiten
 Überführung ins Geschäftsvermögen
 Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften
 Steueraufschub
 Erbgang und Schenkung
 Eigentumswechsel unter Ehegatten
 Landumlegungen
 Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen
 Umstrukturierungen
 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
 Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
 Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
 Steuerbefreiung
 Steuerschuldner/in
 Grundstückgewinn
 Erwerbspreis
 Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen
 Altbesitz
 Abzüge vom Erwerbspreis
 Zuschläge zum Erwerbspreis
 Erwerbskosten
 Mäklerprovisionen
 Wertvermehrender Aufwand
 Verwahrlosung des Grundstücks
 Erschliessungskosten
 Entschädigungen für Dienstbarkeiten / Grundlasten
 Verhältnis zur Einkommenssteuer
 Versicherungsleistungen / Subventionen
 Anlagewert bei Teilveräusserung
 Veräusserungswert
 Veräusserungspreis
 Abzüge vom Veräusserungspreis
 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
 Verlustausgleich
 Steuersatz
 Steuerfuss
 Besitzdauer
 Verfahren
 Veranlagungsbehörde
 Veräusserung ohne Grundbucheintrag
 Veranlagung
 Veranlagungsentscheid
 Amts- und Mitwirkungspflichten
 Einspracheverfahren
 Beteiligung mehrerer Gemeinden
 Fälligkeit
 Verzugszins
 Akontorechnung und Ausgleichszinsen
 Zahlungserleichterungen und Erlass
 Pfandrecht
 Auskunft über Pfandrechte
 Veranlagungverjährung
 Bezugverjährung
 Revision
 Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
 Revision von Amtes wegen
 Berichtigung
 Nachsteuer
 Steuerstrafrecht
 Steuerstrafverfahren
 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 Aufteilung des Steuerertrags
 Übergangsrecht
 Anhang
 Handänderungssteuer
 Erbschaftssteuer
 Nachträgliche Vermögenssteuer
 Feedback
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 Weisungen GGStG § 11 

Altbesitz

Bei mehr als 30jährigem Besitz ist der Erwerbspreis bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung nur massgebend, wenn er mit Einschluss der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen einen höheren Wert ergibt als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %. Stellt sich im Laufe des Veranlagungsverfahren heraus, dass der von der steuerpflichtigen Person deklarierte Erwerbspreis beim massgebenden Erwerb (letzte steuerbegründende Veräusserung) niedriger ist als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %, ist von Amtes wegen letztere als Erwerbspreis anzurechnen (LGVE 1974 II Nr. 57). Wird bei einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Erwerb als Erwerbspreis 125 % der Katasterschatzung vor 30 Jahren angenommen, bleibt für die Berücksichtigung der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen kein Raum (LGVE 1986 II Nr. 12; RE 1971/73 Nr. 68).

1

Ist nur für einen Teil des veräusserten Landes der Nachweis eines 125 % der Katasterschatzung vor 30 Jahren übersteigenden Erwerbspreises erbracht, so ist nur der Anlagewert für dieses Land aufgrund des massgebenden Erwerbes zu ermitteln, während für das übrige Land auf die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis abzustellen ist (RE 1965/66 Nr. 32).

2

Auch bei einer nicht von der steuerpflichtigen Person zu vertretenden Unmöglichkeit des Nachweises des Erwerbspreises bei Erwerb vor mehr als 30 Jahren gilt die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis und ist dieser nicht durch Schätzung zu bestimmen (RE 1969/70 Nr. 93).

3

Die rechtskräftige Katasterschatzung vor 30 Jahren ist für die Steuerbehörden verbindlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe des Katasterwertes wie auch des Zeitpunktes, auf den sie in Kraft gesetzt wurde (VGE 23.2.1995 i.S. Z.). Vgl. auch § 9 N 8.

4

Kein Zuschlag erfolgt nach § 11 Abs. 2 bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Katasterwert (vor 30 Jahren) nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1988 neu ermittelt wurde.

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