Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Eigentumswechsel unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern
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Bei einem Eigentumswechsel an einem Grundstück unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ist die Grundstückgewinnsteuer im Einverständnis beider aufzuschieben. Sinngemäss gilt dies auch für eingetragene Partner.
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Den Ehegatten wird empfohlen, das gemeinsame Begehren um Steueraufschub bereits in den Vertrag bzw. in die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aufzunehmen. Formulierungsvorschlag:
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"Die Parteien stellen gemeinsam das Begehren, es sei die Grundstückgewinnsteuer aus der Übertragung des (Mit-)Eigentums an Grundstück Nr. ...., Grundbuch ............ nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG aufzuschieben. Die erwerbende Partei nimmt zur Kenntnis, dass ihr oder ihren Rechtsnachfolger/innen bei einer steuerpflichtigen Weiterveräusserung des Grundstücks der jetzt gegenüber der veräussernden Partei aufgeschobene Grundstückgewinn und deren Besitzdauer angerechnet werden."
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Bei Eigentumswechsel durch Erbgang und bei Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die Besteuerung nach Massgabe von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufgeschoben. Liegt jedoch die letzte Veräusserung weniger als fünf Jahre zurück und handelte es sich dabei ebenfalls um eine steueraufschiebende Veräusserung, ist die Frage der Steuerumgehung zu prüfen.
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Eine Steuerumgehung liegt gemäss ständiger Rechtsprechung (LGVE 1984 II Nr. 14; 1991 II Nr. 14) vor, wenn
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a.
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die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht gemäss ist (objektives Moment),
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b.
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sie effektiv eine erhebliche Steuereinsparung zur Folge hätte, wenn sie steuerlich beachtet würde, (effektives Moment) und
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c.
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lediglich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu sparen (subjektives Moment).
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Beispiel: X will ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter ein Grundstück für Fr. 200'000.-- (Verkehrswert Fr. 400'000.--; Anlagewert Fr. 100'000.--) veräussern. Um der Grundstückgewinnsteuer zu entgehen, werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Zuerst schliesst X mit ihrem Sohn einen Vertrag ab. Unmittelbar anschliessend begründen der Sohn und seine Ehefrau Miteigentum zu je ½ am Grundstück. An sich handelt es sich bei beiden Rechtsgeschäften um steueraufschiebende Veräusserungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2. Da vorliegend jedoch eine Steuerumgehung bejaht werden muss, hat X für die faktische Veräusserung an die Schwiegertochter den erzielten Grundstückgewinn in Höhe von Fr. 100'000.-- (Fr. 200'000.-- ./. Fr. 100'000.--) zur Hälfte (d.h. Fr. 50'000.--) zu versteuern. Für die (hälftige) Veräusserung an den Sohn ist die Steuer gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 aufzuschieben. Steuerlich ist dieser Sachverhalt damit analog zu behandeln, wie wenn ein (direktes) Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten abgeschlossen worden ist (VGE vom 14.5.1997 i.S. F.). Keine Steuerumgehung wäre dagegen anzunehmen, wenn der Ehegatte, an den ein Anteil übertragen wird, zur Finanzierung des Grundstückkaufs beitragen musste, indem er Kapital aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezog. Analog verhält es sich in Fällen, in denen der Ehegatte Schuldzinsen mitfinanzieren muss und die finanzierende Bank dessen Mitbeteiligung zur Absicherung des Kredits verlangt. Ist der Steueraufschub für das erste Rechtsgeschäft bereits rechtskräftig festgestellt, ist X in einem Schreiben über den festgestellten Sachverhalt der Steuerumgehung und die steuerlichen Konsequenzen in Kenntnis zu setzten, unter gleichzeitiger Beilage der Selbstdeklarationsformulare. Im anschliessenden Veranlagungsentscheid ist der rechtskräftige Aufschubsentscheid aufzuheben und hierauf die Grundstücksübertragung so zu veranlagen, als ob die Grundstücke in einem Schritt von X an Sohn und Schwiegertochter übertragen worden wären. Sohn und Schwiegertochter sind im Veranlagungsentscheid als Beigeladene (§ 20 Abs. 1 VRG) zu bezeichnen. Der Entscheid ist ihnen unter Hinweis auf das Recht, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen, ebenfalls zuzustellen.
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