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Bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts ist der anlässlich der steueraufschiebenden Veräusserung aufgeschobene Grundstückgewinn von den Anlagekosten abzuziehen (vgl. Berechnungsbeispiel in § 4 N 25a im Archiv Steuerbuch 1. Juli 2010; für die Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum vgl. ferner § 4 N 49). Wurde die Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum in einem anderen Kanton aufgeschoben, darf der vom ehemaligen Wegzugskanton gestützt auf Art. 12 Abs. 3e StHG (SR 642.14; anwendbar ab 1.1.2001) aufgeschobene Grundstückgewinn bei der Veräusserung des Ersatzobjektes durch Abzug vom Anlagewert im Kanton Luzern besteuert werden (LGVE 2008 II Nr. 28).
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