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 Steuerbuch
 Band 3
 Abkürzungsverzeichnis
 Grundstückgewinnsteuer
 Vorbemerkungen
 Gegenstand der Steuer
 Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
 Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
 Begiff des Grundstücks
 Zivilrechtliche Veräusserung
 Wirtschaftliche Veräusserung
 Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
 Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag
 Belastung mit Dienstbarkeiten
 Überführung ins Geschäftsvermögen
 Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften
 Steueraufschub
 Erbgang und Schenkung
 Eigentumswechsel unter Ehegatten
 Landumlegungen
 Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen
 Umstrukturierungen
 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
 Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
 Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
 Steuerbefreiung
 Steuerschuldner/in
 Grundstückgewinn
 Erwerbspreis
 Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen
 Altbesitz
 Abzüge vom Erwerbspreis
 Zuschläge zum Erwerbspreis
 Erwerbskosten
 Mäklerprovisionen
 Wertvermehrender Aufwand
 Verwahrlosung des Grundstücks
 Erschliessungskosten
 Entschädigungen für Dienstbarkeiten / Grundlasten
 Verhältnis zur Einkommenssteuer
 Versicherungsleistungen / Subventionen
 Anlagewert bei Teilveräusserung
 Veräusserungswert
 Veräusserungspreis
 Abzüge vom Veräusserungspreis
 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
 Verlustausgleich
 Steuersatz
 Steuerfuss
 Besitzdauer
 Verfahren
 Veranlagungsbehörde
 Veräusserung ohne Grundbucheintrag
 Veranlagung
 Veranlagungsentscheid
 Amts- und Mitwirkungspflichten
 Einspracheverfahren
 Beteiligung mehrerer Gemeinden
 Fälligkeit
 Verzugszins
 Akontorechnung und Ausgleichszinsen
 Zahlungserleichterungen und Erlass
 Pfandrecht
 Auskunft über Pfandrechte
 Veranlagungverjährung
 Bezugverjährung
 Revision
 Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
 Revision von Amtes wegen
 Berichtigung
 Nachsteuer
 Steuerstrafrecht
 Steuerstrafverfahren
 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 Aufteilung des Steuerertrags
 Übergangsrecht
 Anhang
 Handänderungssteuer
 Erbschaftssteuer
 Nachträgliche Vermögenssteuer
 Feedback
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 Weisungen GGStG § 42 

Steuerstrafverfahren

Stellt die Gemeinde Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 39 fest, ist ein Verfahren einzuleiten. Die Einleitung ist allen Täterinnen und Tätern einzeln und persönlich (auch bei Vertretung) mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Täterinnen und Täter (z.B. bei Gesamteigentum) für das Veranlagungsverfahren eine gemeinsame Steuervertretung bestellt hatten. Es genügt die Mitteilung, es werde im Zusammenhang mit einer bestimmten Veräusserung ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren nach § 39 GGStG wegen ........ (z.B. Steuerhinterziehung oder Mithilfe) eingeleitet. Gegen die Einleitung ist kein Rechtsmittel gegeben (LGVE 1991 II Nr. 22).

1

Nach der Einleitung sind die üblichen Untersuchungen vorzunehmen (vgl. §§ 26 - 30 und § 209 bzw. 220 StG; vgl. ferner LU StB Weisungen StG § 220 Nr. 1).

Das Verfahren ist mit einem Einstellungsentscheid oder einem Steuerstrafentscheid abzuschliessen (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 221 Nr. 1).

2

Wurde eine Hinterziehung durch den Gebrauch gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden begangen oder versucht, ist der Kantonalen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung zu erstatten, damit diese überprüfen kann, ob allenfalls Strafanzeige wegen (versuchten) Steuerbetrugs (§ 225 Abs. 1 StG i.V.m. § 39 Abs. 1) zu erstatten ist.

Die Bestrafung wegen Steuerbetrugs und die Durchführung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes schliessen einander nicht aus (§ 225 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 1).

3

Stellt die Veranlagungsbehörde einen Hinterziehungsversuch fest, ist der Steuerpflichtige von der Einleitung eines zusätzlichen Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehungsversuchs zu unterrichten.

Die Verhängung einer Busse nach § 213 StG (i.V.m. § 39) gegen Drittpersonen ist in einem selbständigen, vom Veranlagungs- und Steuerstrafentscheid gegen die steuerpflichtige Person getrennten Entscheid auszusprechen.

4

Die Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung (Einsprache innert 30 Tagen) zu versehen und eingeschrieben zuzustellen. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

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