Weisungen GGStG § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
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Grundstückgewinne (§ 7 Abs. 1) aus Veräusserungen land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen werden ausschliesslich (für die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen vgl. § 25 Abs. 4 StG) durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst. Nicht zu unterscheiden ist, ob die landwirtschaftlichen Grundstücke zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehören (LGVE 1984 II Nr. 19).
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Ausnahmsweise unterliegen auch durch juristische Personen erzielte Grundstückgewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke gestützt auf § 1 Abs. 1 der Grundstückgewinnsteuer, wenn sie nicht mit der (ordentlichen) Gewinnsteuer erfasst werden können (z.B. bei Veräusserung durch Vorsorgestiftungen oder Holdinggesellschaften; vgl. dazu § 1 N 4).
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Der Begriff des "landwirtschaftlichen Grundstücks" wird im Grundstückgewinnsteuergesetz nicht definiert. Es ist auf die Begriffsumschreibung von § 14 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626) abzustellen (LGVE 1994 II Nr. 17; BGE vom 19.5.1998 i.S. E.G.S. AG; LGVE 1998 II Nr. 33). Weist daher ein Grundstück eine Ertragswertschatzung (§ 15 SchG) auf, gilt es in der Regel auch als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundstückgewinnsteuergesetzes. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich die für die Bewertung massgebenden Verhältnisse seit der letzten Schatzung wesentlich geändert haben, so dass nicht mehr von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks gesprochen werden kann, eine Revisionsschatzung gemäss § 9 des Schatzungsgesetzes aber noch nicht erfolgt ist. Solche Grundstücke gelten nicht mehr als landwirtschaftlich. Diese Grundsätze gelten auch analog für die landwirtschaftlichen Teile von zusammengesetzten Schatzungsgegenstände gemäss § 24 SchG.
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Für die schatzungsrechtliche Behandlung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke s. LU StB Weisungen SchG V.
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Bei Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke ist folgendes Vorgehen zu beachten:
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18a
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a)
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Privatvermögen:
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Ist das Grundstück in den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer als Privatvermögen (P) gekennzeichnet, kann der Entscheid betreffend Veranlagung, Aufschub oder Steuerbefreiung ohne weiteres gefällt werden.
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Wird zusammen mit dem Grundstück Fahrhabe mitveräussert, hat eine Meldung/Anfrage betreffend den Wert der Fahrhabe an das Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zu erfolgen (vgl. Muster im Anhang 2).
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b)
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Geschäftsvermögen:
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Ist das Grundstück in den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer als Geschäftsvermögen (G) gekennzeichnet, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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ba)
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Ermittlung der Anlagekosten nicht notwendig:
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Insbesondere bei steueraufschiebenden Veräusserungen im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und 5 GGStG (mit Ausnahme teilweiser entgeltlicher Erbvorbezüge oder Schenkungen; vgl. § 4 N 6 und 7) sowie Steuerbefreiungen gemäss § 5 ist die Ermittlung der Anlagekosten nicht notwendig. In diesen Fällen kann der Entscheid betreffend Aufschub bzw. Steuerbefreiung ohne weiteres gefällt werden.
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Die Veräusserung ist jedoch dem Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zwecks Prüfung der Erfassung eines allfälligen Kapitalgewinns mit der Einkommenssteuer zu melden (vgl. Muster im Anhang 2).
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bb)
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Ermittlung der Anlagekosten notwendig:
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Ist die Ermittlung der Anlagekosten notwendig (alle Fälle mit Ausnahme von lit. ba oben), ist eine entsprechende Anfrage zwecks Mitteilung der Anlagekosten (vgl. Vorderseite des Musters im Anhang 2) auszufüllen und an das Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft weiterzuleiten. Diese Person ermittelt die Anlagekosten per Verkaufsdatum und teilt sie der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer mit (vgl. Rückseite des Musters im Anhang 2). Diese Berechnung ist für die Berechnung des Anlagewertes bei den Grundstückgewinnsteuern nicht unmittelbar verbindlich (LGVE 2000 II Nr. 33).
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Wird in der Folge die Berechnung der Anlagekosten angefochten, ist vor dem Einspracheentscheid bei der Einschätzungsexpertin oder beim Einschätzungsexperten Landwirtschaft ein Amtsbericht (§ 70 Abs. 1 VRG) einzuholen.
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Nach Rechtskraft (vgl. § 31 N 1) der Grundstückgewinnsteuerveranlagung meldet die Einwohnergemeinde die Höhe der Anlagekosten (Ziff. 31 des Grundstückgewinnsteuerformulars) an die Abteilung Landwirtschaft, damit diese die Veranlagung der Einkommenssteuer auf den wiedereingebrachten Abschreibungen vornehmen kann.
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c)
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Aus den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer ist nicht ersichtlich, ob Geschäfts- oder Privatvermögen vorliegt. In diesen Fällen ist eine entsprechende Anfrage an das Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zu richten (vgl. Muster im Anhang 2). Das weitere Vorgehen richtet sich je nach Antwort gemäss lit. a oder b (vgl. oben).
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Checkliste: Vorgehen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken
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Wird zusammen mit dem Grundstück Fahrhabe und/oder Vieh mitveräussert?
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ja Anfrage an LW-Expertin/Experten mit Anfrage-/Meldeformular gemäss Anhang 2 Weisungen GGStG
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nein Ist das veräusserte landwirtschaftliche Grundstück in den Steuerakten als Privatvermögen (P) gekennzeichnet?
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ja GGStG - Veranlagungsbehörde kann den Entscheid betreffend Veranlagung oder Aufschub ohne weiteres fällen
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nein Trifft eine der folgenden Ausnahmen zu? Erbschaft Schenkung (nicht aber bei gemischter Schenkung) Rechtsgeschäft unter Ehegatten Landumlegung Enteignung drohende Enteignung Umwandlung, Zusammenschluss, Teilung juristischer Personen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
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ja GGSt - Veranlagungsbehörde kann den Entscheid betreffend Veranlagung oder Aufschub ohne weiteres fällen
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nein Anfrage an LW-Expertin/Experten mit Anfrage-/Meldeformular gemäss Anhang 2 Weisungen GGStG
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