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 Steuerbuch
 Band 3
 Abkürzungsverzeichnis
 Grundstückgewinnsteuer
 Vorbemerkungen
 Gegenstand der Steuer
 Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
 Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
 Begiff des Grundstücks
 Zivilrechtliche Veräusserung
 Wirtschaftliche Veräusserung
 Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
 Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag
 Belastung mit Dienstbarkeiten
 Überführung ins Geschäftsvermögen
 Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften
 Steueraufschub
 Erbgang und Schenkung
 Eigentumswechsel unter Ehegatten
 Landumlegungen
 Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen
 Umstrukturierungen
 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
 Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
 Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
 Steuerbefreiung
 Steuerschuldner/in
 Grundstückgewinn
 Erwerbspreis
 Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen
 Altbesitz
 Abzüge vom Erwerbspreis
 Zuschläge zum Erwerbspreis
 Erwerbskosten
 Mäklerprovisionen
 Wertvermehrender Aufwand
 Verwahrlosung des Grundstücks
 Erschliessungskosten
 Entschädigungen für Dienstbarkeiten / Grundlasten
 Verhältnis zur Einkommenssteuer
 Versicherungsleistungen / Subventionen
 Anlagewert bei Teilveräusserung
 Veräusserungswert
 Veräusserungspreis
 Abzüge vom Veräusserungspreis
 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
 Verlustausgleich
 Steuersatz
 Steuerfuss
 Besitzdauer
 Verfahren
 Veranlagungsbehörde
 Veräusserung ohne Grundbucheintrag
 Veranlagung
 Veranlagungsentscheid
 Amts- und Mitwirkungspflichten
 Einspracheverfahren
 Beteiligung mehrerer Gemeinden
 Fälligkeit
 Verzugszins
 Akontorechnung und Ausgleichszinsen
 Zahlungserleichterungen und Erlass
 Pfandrecht
 Auskunft über Pfandrechte
 Veranlagungverjährung
 Bezugverjährung
 Revision
 Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
 Revision von Amtes wegen
 Berichtigung
 Nachsteuer
 Steuerstrafrecht
 Steuerstrafverfahren
 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 Aufteilung des Steuerertrags
 Übergangsrecht
 Anhang
 Handänderungssteuer
 Erbschaftssteuer
 Nachträgliche Vermögenssteuer
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 Weisungen GGStG § 13  Abs. 2 

Verhältnis zur Einkommenssteuer

Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bereits als Abzüge berücksichtigt worden sind oder die Steuerpflichtige erfolgreich als Unterhaltskosten geltend gemacht haben, können nicht als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer, weil wertvermehrend, nicht zum Abzug zugelassen wurden, sind bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten zuzurechnen. Der generelle Umkehrschluss, wonach alle Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen wurden bzw. nicht abgezogen werden konnten, bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung anzurechnen sind, ist nicht zutreffend (LGVE 1987 II Nr. 18; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Im übrigen dienen die im Anhang 3 wiedergegebene Tabellen als Richtlinie für die Ausscheidung in anzurechnende wertvermehrende Aufwendungen und Unterhaltskosten.

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Sind die Kosten für Investitionen zum Zwecke der Energieeinsparung bei der Einkommenssteuer zusätzlich zu den Unterhaltskosten ganz oder teilweise steuerlich berücksichtigt worden, können diese Kosten später nicht mehr als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. Solche zusätzlichen Abzüge für Energiesparinvestitionen wurden für in den Jahren 1979 (Veranlagungsperiode 1981/82) bis Ende 1998 (Veranlagungsperiode 1999/2000, falls Vergangenheitsbemessung und kein Abzug für ausserordentliche Unterhaltskosten nach § 251 Abs. 5a StG) getätigte Aufwendungen gewährt (vgl. Anhang 3 Spalten 2 und 3, die diesem Umstand in pauschaler Form Rechnung tragen).

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Schuldzinsen sind keine anrechenbaren Aufwendungen (VGE vom 14.3.1995 i.S. E.K.; LGVE 1987 II Nr. 18). Ausnahmen: Baukreditzinsen gehören zu den Baukosten, d.h. zu den Anlagekosten, jedoch nur bis zur Beendigung der Bauarbeiten, d.h. regelmässig bis zur Baukonsolidierung (VGE vom 17.5.1996 i.S. S.; LGVE 1994 II Nr. 16; VGE vom 12.11.1990 i.S. U.; LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.2). Nachher gelten die Zinsen auf dem investierten Kapital als ordentliche Betriebskosten, welche bei der Grundstückgewinnsteuer nicht berücksichtigt werden können (LGVE 1987 II Nr. 18; RE 1967/68 Nr. 68). Da die Baukreditzinsen wie die übrigen Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer bis zur Veranlagungsperiode 91/92 abgezogen werden konnten, ist bei der Grundstückgewinnsteuer Veranlagung davon auszugehen, dass sie bei der Einkommenssteuerveranlagung bereits berücksichtigt worden sind. Weist der Steuerpflichtige nach, dass dies nicht der Fall war, sind sie bei der Grundstückgewinnsteuer anzurechnen.

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Werden Eigenleistungen geltend gemacht, so sind sie grundsätzlich nur anzurechnen, wenn sie bereits als Einkommen versteuert worden sind (VGE vom 17.1.1995 i.S. S.). Leistungen eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft an der Nachlassliegenschaft sind wie Eigenleistungen zu behandeln (StE 1992 B 22.1 Nr. 1). Auch wenn der von Unselbständigerwerbenden durch eigene Arbeit geschaffene Vermögenswert nicht für den Eigengebrauch, sondern für die spätere Weiterveräusserung bestimmt ist, können die Eigenleistungen erst mit der Bezahlung des Kaufpreises als steuerbares Einkommen erfasst werden (VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1967/68 Nr. 15; BGE 108 Ib 227 = ASA 51, 635; StR 34, 229). Solche Eigenleistungen sind somit im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel noch nicht versteuertes Einkommen und können daher nicht angerechnet werden. Für Eigenleistungen von selbständigen Baufachleuten vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.4.

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