Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen HStG § 22 

Aufteilung des Steuerertrags

Berechnungsbeispiel*

1

Steuerbetrag   Fr. 6'000.--    
Aufteilung     Staat     Gemeinde
Staatsanteil 1/2   Fr. 3'000.--  
Gemeindeanteil 1/2     Fr. 3'000.--
Veranlagungs- und Inkassoprovision  
1% auf Staatsanteil (vgl. N 2)   Fr.     30.--  
Ablieferung an den Staat   Fr. 2'970.--  
       
     
Ablieferung an die Gemeinde      
- Steuer       Fr. 3'000.--
- Veranlagungs- und Inkassoprovision     Fr.      30.--
Total     Fr. 3'030.--
       
     
Kontrolle    
Steueranteil Staat Fr. 2'970.--    
Steueranteil Gemeinde Fr. 3'000.--    
Provision Fr.      30.--    
Steuerbetrag Fr. 6'000.--    

* gilt ab 2008; für den massgebenden Stichtag s. LU StB Weisungen HStG § 29a N 1 und 2.

     

Die Veranlagungs- und Inkassoprovision richtet sich nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688). Sie beträgt 1%.

2

Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde mit der Veranlagung und dem Bezug der Handänderungssteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen.

Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung gekürzt, so z.B., wenn die Fallbearbeitung praktisch weitgehend durch die Dienststelle Steuern erfolgte.

3

Seite drucken Nach oben