Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen HStG § 5 

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Die Steuerbefreiung ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid auszusprechen. Im Entscheid ist der Grund, der zur Steuerbefreiung führte, anzugeben.  
1. Steuerbefreiung des Bundes
 

Der Erwerb von Grundstücken durch den Bund, seine Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen ist nach Art. 62d RVOG (SR 172.010; früher Art. 10 des Garantiegesetzes) generell von der Handänderungssteuer befreit (BGE 111 Ib 6).

1

Steuerbefreit sind beispielsweise: Die Schweizerische Post (Art. 62d RVOG (SR 172.010) und Art. 13 Postorganisationsgesetz; SR 783.1); die Alkoholverwaltung, soweit es sich um Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der Alkoholverwaltung eine unmittelbare Beziehung hat (Art. 71 Abs. 4 Alkoholgesetz; SR 680); Militäranstalten und Werkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung (Art. 123 Abs. 2a Militärgesetz; SR 510.10).

Grundstückskäufe der SUVA und anderer Sozialversicherungsträger (z.B. AHV-Ausgleichskassen und Krankenversicherer) fallen nicht unter die Steuerbefreiungsnorm von Art. 80 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Sie sind somit handänderungssteuerpflichtig (BGE vom 8. August 2005; 2P.202/2004; BGE 131 I 394).

2

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sind seit dem 1. Januar 1999 eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie sind nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31) im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben (BGE 130 I 96). Steuerbefreit ist auch der Übergang von Grundstücken vom Bund auf die SBB oder die von ihr beherrschten Gesellschaften (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen).

2a

2. Steuerbefreiung des Kantons
 

Der Erwerb von Grundstücken durch den Staat Luzern ist steuerfrei (§ 5 Ziff. 2).

Die selbständigen Anstalten des Staates Luzern (z.B. Gebäudeversicherung, Luzerner Pensionskasse) sind dagegen nicht steuerbefreit.

2b
3. Steuerbefreiung der Gemeinden
 

Korporationsgemeinden sind nicht steuerbefreit.

Gemeindeverbände im Sinne der §§ 65 ff. des Gemeindegesetzes (SRL Nr. 150), die ausschliesslich aus Luzerner Gemeinden bestehen, sind steuerbefreit, sofern das Grundstück innerhalb einer der am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden oder in einer daran angrenzenden Gemeinde liegt. Sind am Gemeindeverband auch ausserkantonale Gemeinwesen beteiligt, ist die Steuerfreiheit anteilsmässig nach Massgabe des Verteilungsschlüssels für die Haftung der (luzernischen) Verbandsgemeinden zu gewähren.

3

4. Kirchliche und gemeinnützige Institutionen
 

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass es sich bei der Erwerberin um eine kirchliche oder gemeinnützige Institution handelt, die der Einwohnerschaft des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lässt. Dagegen führt der Erwerb zu einem kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck an sich noch nicht zur Steuerbefreiung.

Die Gemeinnützigkeit einer Institution ist gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Verfolgung eines im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweckes, Unterstützung des Staates bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
- Fehlen jeglicher Gewinnstrebigkeit. Es dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile zu Gunsten der Mitglieder erzielt oder angestrebt werden;
- Offener Destinatärkreis; die Leistungen der Institution dürfen nicht nur zu Gunsten eines von vornherein beschränkten Kreises von Nutzniesserinnen und Nutzniessern erfolgen. Grundsätzlich soll jede Person, die die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, in den Genuss von Leistungen der betreffenden Institution kommen können.

4

Personalfürsorgestiftungen sind nicht gemeinnützige Institutionen im Sinne dieser Bestimmung und deshalb nicht steuerbefreit (BGE vom 3.4.1981 in ASA 52, 580). Auch aus dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) kann keine Befreiung von der Handänderungssteuer abgeleitet werden (vgl. Art. 80 Abs. 3 BVG).

5

Bestehen Zweifel über die Steuerbefreiung einer kirchlichen oder gemeinnützigen Institution mit Sitz im Kanton Luzern, so erteilt die entsprechende Liste der Abteilung für juristische Personen Auskunft darüber, ob die betreffende Institution von der Einkommenssteuer befreit ist. Ist dies der Fall, so ist eine Steuerbefreiung auch für die Handänderungssteuer gegeben, sofern die Institution der Einwohnerschaft des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lässt.

6

Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons Luzern haben beim Rechtsdienst der Steuerverwaltung zuhanden des Regierungsrates ein Gesuch um Steuerbefreiung einzureichen. Das Gesuch muss begründet sein und den Nachweis erheblicher Leistungen zu Gunsten der Einwohnerschaft oder Organisationen des Kantons Luzern enthalten.

Gesamtschweizerisch oder weltweit tätige Institutionen, deren Gemeinnützigkeit und erhebliche Leistungen zu Gunsten der Bevölkerung des Kantons offensichtlich ist, sind solchen mit Sitz im Kanton Luzern gleichgestellt und daher von der Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuches entbunden (Beispiele: Schweizerisches Rotes Kreuz, IKRK, Helvetas, Pro Juventute, Pro Senectute, Pro Infirmis usw.).

7
5. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
 

Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (s. dazu auch Art. 55 und 56 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1) mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10):

- Die juristische Person hat sich der Beschaffung von preisgünstigen und nach ihrer Beschaffenheit den Wohnbedürfnissen Rechnung tragenden Wohnungen zu widmen.
- Die juristische Person darf nicht gewinnstrebig sein.
- Die Dividende ist statutarisch auf höchstens 6% des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu beschränken.
- Die Ausrichtung von Tantiemen ist statutarisch ausgeschlossen.
- Statutarisch muss vorgesehen sein, dass bei einer Auflösung der juristischen Person der nach Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals verbleibende Teil des Vermögens einer Institution des gemeinnützigen Wohnungsbaus zuzuwenden ist.

Die tatsächliche Beanspruchung der vorgesehenen Subventionen (Grund-/Zusatzverbilligungen) ist hingegen nicht erforderlich.

8
Seite drucken Nach oben