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 Weisungen HStG § 9 

Handänderungswert bei wirtschaftlicher Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3b

Für die Berechnung des Handänderungswertes bei wirtschaftlichen Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3b ist auf den im Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag vereinbarten Preis abzustellen. Haben Berechtigte für die Übertragung des Kaufrechts oder den Verzicht auf die Ausübung eines ihnen vertraglich zustehenden Rechts eine Entschädigung erhalten, so ist diese ebenfalls miteinzubeziehen. 1

Beispiel:

a) A schliesst mit B einen Kaufvorvertrag ab, in dem der Kaufpreis für das Grundstück auf Fr. 250'000.-- festgelegt wird. Als Entschädigung erhält A von B Fr. 10'000.--.
     Keine Steuerpflicht.
     
b) B lässt gegen Entschädigung von Fr. 30'000.-- C in den Vertrag eintreten.
  Die von B geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5 % von Fr. 260'000.-- (Kaufpreis Fr. 250'000.-- + geleistete Entschädigung von Fr. 10'000.--).
     
c) C erwirbt aufgrund des Kaufvorvertrages von A das Grundstück.
  Die von C geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5 % von Fr. 280'000.-- (Kaufpreis Fr. 250'000.-- + geleistete Entschädigung an B von Fr. 30'000.--).

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