Weisungen StG § 208 Nr. 1 5. Besondere Fälle
Eine Erbenhaftung für rechtskräftig festgesetzte Bussen besteht nicht.
Juristische Personen und ausländische Personengesamtheiten können mit einer Busse bestraft werden (§ 208 Abs. 3 und 4 StG). Vorbehalten bleibt die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter wegen Teilnahme. §§ 213 und 217 StG sind sinngemäss anzuwenden (s. dort).
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