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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Übersicht
 Altersrenten
 Hinterlassenenrenten
 Verschiedenes
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
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 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
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 Weisungen StG § 29 Nr. 2 

3. Hinterlassenenrenten

Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invalidenrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet. Die Witwenrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente.

a) Witwenrente an Witwen unter 64 Jahren:
  - sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben
oder      
  - sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. War eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
       
b) die geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine
  - unbefristete Witwenrente, wenn wenigstens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
    - wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat (d.h. sie kann im Zeitpunkt der Scheidung auch jünger als 45 Jahre sein) oder
    - wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Ehe und nach Vollendung des 45. Altersjahres geschieden wurde (mithin kinderlos ist) oder
    - wenn die Scheidung vor dem 45. Altersjahr erfolgt ist und das jüngste ihrer Kinder nach ihrem 45. Altersjahr das 18. Altersjahr vollendet hat (d.h. die Ehe kann auch weniger als 10 Jahre gedauert haben).
  - befristete Witwenrente, auch wenn sie keine der obigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Witwerrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40 % der einfachen Altersrente. Der Anspruch dauert im Allgemeinen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für das selbe Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente.

Der Anspruch auf die Rente steht - im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) - dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV- Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 16 Abs. 2 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zugerechnet.

Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.

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