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3. Hinterlassenenrenten
Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invalidenrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet. Die Witwenrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente.
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a)
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Witwenrente an Witwen unter 64 Jahren:
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sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben
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oder
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sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. War eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
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b)
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die geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine
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unbefristete Witwenrente, wenn wenigstens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
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wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat (d.h. sie kann im Zeitpunkt der Scheidung auch jünger als 45 Jahre sein) oder
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wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Ehe und nach Vollendung des 45. Altersjahres geschieden wurde (mithin kinderlos ist) oder
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wenn die Scheidung vor dem 45. Altersjahr erfolgt ist und das jüngste ihrer Kinder nach ihrem 45. Altersjahr das 18. Altersjahr vollendet hat (d.h. die Ehe kann auch weniger als 10 Jahre gedauert haben).
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befristete Witwenrente, auch wenn sie keine der obigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
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Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Witwerrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40 % der einfachen Altersrente. Der Anspruch dauert im Allgemeinen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für das selbe Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente.
Der Anspruch auf die Rente steht - im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) - dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV- Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 16 Abs. 2 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zugerechnet.
Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.
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