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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Grundsätzliches
 Wohneigentumsförderung
 Leistungen der 2. Säule
 Meldungen
 freiwillige Vergütungen
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
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 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
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 Weisungen StG § 29 Nr. 3 

3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Das BVG statuiert zwar - als logische Folge der vollen Abzugsberechtigung der Beiträge - die volle Besteuerung der Leistungen. Mit der Einräumung einer 15-jährigen Übergangsfrist wird jedoch berücksichtigt, dass die in dieser Zeitspanne fällig werdenden Leistungen zu einem grossen Teil aus steuerlich nur im Rahmen des Versicherungsabzugs absetzbaren Beiträgen finanziert wurden, eine volle Besteuerung somit nicht gerechtfertigt wäre.

§ 253 StG erklärt daher die bisherige, je nach Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen abgestufte Besteuerung zu

- 60%, wenn Anspruch ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben,
- 80%, wenn Anspruch zum Teil durch eigene Beiträge erworben oder
- 100% in allen übrigen Fällen

für alle diejenigen Renten und Kapitalzahlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand.

Bei Teilpensionierungen vor 2002 gilt folgendes: Jener Rententeil, der aufgrund einer Teilpensionierung vor 2002 zu laufen beginnt, wird lebenslänglich gemäss § 253 StG (in der Regel zu 80%) besteuert. Jener Rententeil, der aufgrund der Pensionierung ab 2002 erstmals zu laufen beginnt, wird lebenslänglich zu 100% besteuert. Die Aufteilung der vollen Rente auf die mit 80% bzw. 100% zu besteuernden Anteile erfolgt im Verhältnis der im Jahr vor der vollen Rente ausgerichteten Teilrente (plus eventueller Inflationsausgleich) zur vollen Rente.

BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).

Die Besteuerung dieser Kapitalzahlungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Weisungen StG § 58 Nr.1).

Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31.12.2001 erstmals fällig wird, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31.12.1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.

Eine Invalidenrente, die vor dem 1.1.2002 zu laufen begann, zu 80% steuerbar war und nach dem 31.12.2002 als Altersrente ausbezahlt wird, wird weiterhin zu 80% besteuert.

Für die Besteuerung von BVG-Kinderrenten vgl. analog LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5.

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