|
4. Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen
Gemäss Verrechnungssteuergesetz ist der Versicherer verpflichtet, die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörde zu melden. Es stehen dazu Meldeformulare (Form. 21 EDP), die alle für die Steuerbehörden wesentlichen Angaben enthalten, zur Verfügung. Da die Meldung einer Kapital- oder Rentenleistung bei Einsprache der Anspruchsberechtigten und Entrichten der Verrechnungssteuer (8 % bzw. 15 %) unterbleibt, kann die vollständige Erfassung aller Leistungen insbesondere aus anerkannten Vorsorgeformen nicht allein durch das Abstellen auf entsprechende Meldungen sichergestellt werden. In den folgenden Fällen ist daher bei Bestehen einer anerkannten Vorsorgeform bei der Veranlagung stets zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person allenfalls nicht gemeldete Leistungen zugeflossen sind:
|
-
|
Erreichen des Terminalters (Männer 60., Frauen 57. bzw. (ab 2005) 59. Lebensjahr)
|
|
-
|
Anfall einer IV-Rente
|
|
-
|
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
|
|
-
|
Wegzug aus der Schweiz
|
|
-
|
Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die Amortisation eines Hypothekardarlehens an diesem Eigentum oder Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum.
|
Bei Tod der steuerpflichtigen Person ist abzuklären, wem die Leistung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zufliesst. Dem zuständigen Steueramt ist eine entsprechende Meldung zu erstatten.
Die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Meldewesen) führt über sämtliche ihr von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Vorbezügen, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen im Bereich Wohneigentumsförderung ein Register.
|