|
Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
1. Der Abzug der ordentlichen und der Erhöhungsbeiträge
Ordentliche Beiträge sind die laufenden, nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu entrichtenden Beiträge. Solche Beiträge sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig (§ 40 Abs. 1d StG). Ausgenommen sind offensichtlich übersetzte Beitragszahlungen, die nicht mehr zur Finanzierung angemessener Vorsorgeleistungen dienen. Zur Angemessenheit der Vorsorge vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.6.
Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, können ihre Beiträge weiterhin abziehen.
Eintrittsgelder und Erhöhungsbeiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder teuerungsbedingten Anpassungen des versicherten Lohnes sind grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig (für den Umfang vgl. Ziff. 2.3 hinten). Werden solche Zahlungen allerdings mittels Freizügigkeitspolicen, aus Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen finanziert, ist ein Abzug ausgeschlossen. Auf der anderen Seite entfällt eine vorgängige Besteuerung, wenn solche Kapitalzahlungen innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (§ 31 Unterabs. c StG).
Beiträge, die Selbständigerwerbende an ihre Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) leisten, bei der weder ihr Personal noch die Mitglieder ihres Berufsverbandes versichert sind, können nicht abgezogen werden (VGE vom 6.5.1991 i.S. I.; LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 4.2.2).
|