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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 Allgemeines
 Prämienverbilligung
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
 Feedback
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 Weisungen StG § 40 Nr. 6 

2. Prämienverbilligung

Die ausgerichteten Beiträge zur Verbilligung der Krankenpflege-Grundversicherung sind ab 1.1.2001 als Einkommen steuerpflichtig. Um das Veranlagungsverfahren zu vereinfachen, werden diese Beträge jedoch von den geleisteten Versicherungsbeiträgen im Rahmen des Abzuges für private Personenversicherungen und Sparzinsen (Formular V) berücksichtigt. Es können somit nur die Nettoprämien abgezogen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, wird diese Differenz ab Steuerperiode 2010 nicht als Einkommen erfasst. Werden von den steuerpflichtigen Personen, welche Prämienverbilligungen erhalten, lediglich die gesetzlich zulässigen Maximalabzüge deklariert, ist bei der Berechnung des Versicherungsabzuges - sofern keine Meldung der Ausgleichskasse vorliegt - von den Richtprämien gemäss Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) auszugehen.

Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe wird keine Anrechnung am Prämienabzug getätigt.

2009

Anspruchsberechtigte Person (1)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene Person

24'414.--

22'510.--

21'683.--

Erhöhung Limite um:
pro erwachsene Person
pro Jugendliche/r (4)
pro Kind (4)

 
24'414.--
- / 19'614.--
- / 5'959.--

 
22'510.--
- / 18'041.--
- / 5'462.--

 
21'683.--
- / 17'297.--
- / 5'214.--

Richtprämien 2009

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene

3'540.--

3'264.--

3'144.--

Jugendliche (1984 - 1990)

2'844.--

2'616.--

2'508.--

Kinder (bis Jahrgang 1991)

864.--

792.--

756.--

    
2010

Anspruchsberechtigte Person (1)   

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene Person

25'406.--

23'669.--

22'676.--

Erhöhung Limite um:
pro erwachsene Person
pro Jugendliche/r (4)
pro Kind (4)

 
25'406.--
- / 21'186.--
- / 6'124.--

 
23'669.--
- / 19'531.--
- / 5'628.--

 
22'676.--
- / 18'621.--
- / 5'379.--

Richtprämien 2010

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene

3'684.--

3'432.--

3'288.--

Jugendliche (1985 - 1991)

3'072.--

2'832.--

2'700.--

Kinder (bis Jahrgang 1992)

888.--

816.--

780.--

           
2011

Anspruchsberechtigte Person (1)   

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene Person

23'927.--

22'327.--

21'454.--

Erhöhung Limite um:
pro erwachsene Person
pro Jugendliche/r (4)
pro Kind (4)

 
23'927.--
- / 20'800.--
- / 5'745.--

 
22'327.--
- / 19'345.--
- / 5'309.--

 
21'454.--
- / 18'472.--
- / 5'018.--

Richtprämien 2011

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene

3'948.--

3'684.--

3'540.--

Jugendliche (1986 - 1992)

3'432.--

3'192.--

3'048.--

Kinder (bis Jahrgang 1993)

948.--

876.--

828.--

               

2012

Anspruchsberechtigte Person (1)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Massgebendes Einkommen (2)

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene Person

23'927.--

22'327.--

21'309.--

Erhöhung Limite um:
pro erwachsene Person
pro Jugendliche/r (4)
pro Kind (4)


23'927.--
- / 21'309.--
- / 5'600.--


22'327.--
- / 19'854.--
- / 5'309.--


21'309.--
- / 18'909.--
- / 5'018.--

Richtprämien 2012

Region 1 (3)

Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene

3'948.--

3'684.--

3'516.--

Jugendliche (1987 - 1993)

3'516.--

3'276.--

3'120.--

Kinder (bis Jahrgang 1994)

924.--

876.--

828.--

(1) Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, wirtschaftlicher Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfen erhalten die ganzen Prämien bzw. die Richtprämien des Bundes vergütet.
(2) Steuerbares Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens. Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, sofern nicht älter als 3 Jahre. Soweit die Prämien 14,5% bis und mit Steuerperiode 2010; 16,5% ab Steuerperiode 2011 des massgebenden Einkommens (Anrechnungssatz) übersteigen, besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Daraus ergibt sich die Grenze des massgeblichen Einkommens (steuerbares Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens), bspw. für eine erwachsene Person

2009: Fr. 24'414.-- (3'540 : 0.145) *Region 1
  Fr. 22'510.-- (3'264 : 0.145) *Region 2
  Fr. 21'683.-- (4'144 : 0.145) *Region 3
2010: Fr. 25'406.-- (3'684 : 0.145) *Region 1
  Fr. 23'669.-- (3'432 : 0.145) *Region 2
  Fr. 22'676.-- (3'288 : 0.145) *Region 3
2011: Fr. 23'927.-- (3'948 : 0.165) *Region 1
  Fr. 22'327.-- (3'684 : 0.165) *Region 2
  Fr. 21'454.-- (3'540 : 0.165) *Region 3
2012: Fr. 23'927.-- (3'948 : 0.165) *Region 1
  Fr. 22'327.-- (3'684 : 0.165) *Region 2
  Fr. 21'309.-- (3'516 : 0.165) *Region 3
Ansprüche auf Prämienverbilligungen unter Fr. 100.-- werden nicht ausbezahlt.
(3) Region 1         Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Luzern
Region 2 Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen
Region 3 übrige Gemeinden
(4) Die Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der Richtprämien der Kinder um
mindestens die Hälfte, sofern das steuerbare Einkommen 100'000 Franken nicht übersteigt.
Die Richtprämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden um mindestens die Hälfte verbilligt, sofern sie in einer mindestens 6-monatigen Ausbildung gemäss Familienzulagengesetz stehen.
Steht der junge Erwachsene in Ausbildung und wohnt bei seinen unterhaltspflichtigen Eltern, wird sein Einkommen zusammen mit demjenigen seiner Eltern in der Berechnung eines Prämienverbilligungsanspruches berücksichtigt.

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