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 Steuerbuch
 Band 1
 Vorbemerkungen
 Abkürzungsverzeichnis
 Allgemeine Bestimmungen
 Steuerpflicht
 Einkommenssteuer
 Steuerbare Einkünfte
 Familienzulagen
 Einkommen gemäss Lohnausweis
 Naturalleistungen
 Einkommen diverser Berufsgattungen
 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst
 Angehörigen eines Ordens
 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
 Eigenleistungen
 Nebenerwerb
 Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
 Wertschriften und Guthaben
 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
 Vermietung und Wohnrecht
 Ordentliche Bemessung
 Ausserordentliche Bemessung
 Liegenschaft im Baurecht
 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen
 Unternutzungsabzug Bundessteuer
 Begründung von Dienstbarkeiten
 Einkünfte aus Vorsorge
 Einkünfte aus der 1. Säule
 Einkünfte aus der 2. Säule
 Einkünfte aus der Säule 3a
 Leibrenten und Verpfründungen
 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
 Renten für Vorperioden
 Ersatzeinkünfte
 Lotteriegewinne
 Unterhaltsbeiträge
 Steuerfreie Einkünfte
 Fahrkosten zum Arbeitsort
 auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt
 Übrige berufsbedingte Kosten
 Weiterbildungs- und Umschulungskosten
 Kosten für Vermögensverwaltung
 Abzug für Gebäudeunterhalt
 Pauschale Liegenschafts- und Verwaltungskosten
 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
 Kosten denkmalpflegerische Arbeiten
 Schuldzinsen
 Dauernde Lasten und Leibrenten
 Unterhaltsbeiträge
 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorge- formen (Säule 3a)
 Versicherungsprämien und Sparkapitalien
 AHV-Beitragspflicht
 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
 öffentliche und gemeinnützige Zwecke
 Parteispenden
 Zweitverdienerabzug
 Wahlkampfkosten
 Sozialabzüge
 Kinderabzug
 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife
 Kinderbetreuungsabzug
 Unterstützungsabzug
 Vermögenssteuer
 Zeitliche Bemessung
 Steuerberechnung
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 Weisungen StG § 23 Nr. 1 

Steuerbare Einkünfte

1. Abgrenzung zur Schenkung

Steuerbar ist grundsätzlich jedes Einkommen, das auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, gleichgültig, ob dabei eine Erwerbsabsicht verfolgt wird oder nicht oder ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Abgrenzung zur Schenkung ist massgebend, ob die empfangende der schenkenden Person irgendeine Leistung erbracht hat (Einkommen) oder ob die Zuwendung unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt ist (Schenkung). Eine freiwillige Zahlung, die die empfangende Person im Zusammenhang mit in Ausübung ihres Berufes geleisteter Dienste erhält, ist daher steuerbares Einkommen (LGVE 1996 II Nr. 18). Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Nebst den Geldbezügen stellen auch Naturalbezüge jeder Art steuerbares Einkommen dar.

Subventionen (z.B. Energiesparsubventionen) sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar, da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zur einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Soweit Subventionen für Investitionen in Anlagekosten (wertvermehrender Aufwand) des Privatvermögens verwendet werden, sind sie bei den Staats- und Gemeindesteuern vom steuerpflichtigen Einkommen auszunehmen. Sie werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer bei einer (steuerbegründenden) Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert steuerlich berücksichtigt. Entsprechend höher fällt dann der steuerpflichtige Grundstückgewinn aus. Bei der direkten Bundessteuer werden Subventionen für Energiesparmassnahmen bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf Grundstücken des Privatvermögens als (nicht einkommenswirksame) Minderung der Anlageposten angesehen. Bei bestehenden Gebäuden auf Grundstücken des Privatvermögens führen sie zu einer entsprechenden Minderung der abzugsfähigen Unterhaltskosten (Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen vom 15. Februar 2011 siehe www.steuerkonferenz.ch).

       

2. Einkommen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass jemand Einkünfte aus einer rechtswidrigen, unsittlichen oder verbotenen Betätigung bezieht, nicht dazu führen, dieses Einkommen steuerfrei zu belassen, denn dies würde eine Privilegierung des unsittlichen oder strafbaren Verhaltens durch den Staat bedeuten (BGE 70 I 254; StE 1998 B 21.1 Nr. 6).

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